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P3 25 7

Einstellung des Verfahrens

Wallis · 2025-03-31 · Deutsch VS

P3 25 7 VERFÜGUNG VOM 31. MÄRZ 2025 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, Bern gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, Vorinstanz (Einstellungsverfügung) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, Brig-Glis, vom 7. Januar 2025 (SAO 24 3156)

Sachverhalt

durchaus rechtlich zu würdigen. Ergibt sich dabei, dass bereits aufgrund des geltend gemachten – gegebenenfalls streitigen, unbewiesenen – Sachverhalts kein Straftatbe- stand erfüllt ist bzw. dass der vom Anzeige-erstatter behauptete Sachverhalt unter kei- nen Straftatbestand fällt – auch wenn dieser behauptete Sachverhalt erstellt wäre bzw. als richtig unterstellt wird –, ist das Strafverfahren einzustellen und sind nicht vorerst diesfalls unerhebliche Beweise abzunehmen (Obergerichtsurteil des Kantons Zürich UE200153 vom 1. Februar 2021 E. 3.4). 2.2 Die Untersuchungsbehörde verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe ei- nen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz „in dubio pro duriore“ zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsan-

- 5 - waltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht infrage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsan- waltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.1.1; 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 285 E. 2). Erscheint dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung als unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch, so ist das Verfahren einzustellen (Bundesgerichtsurteil 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 285 E. 2.5; HEINI- GER/RICKLI, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 8 zu Art. 319 StPO). Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist wohl grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDS- HUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 18 zu Art. 319 StPO). 2.3 Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren betreffend Arbeitsunfall mit Todes- folge ein. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Verstorbene habe auf einer Baustelle entlang der Bahnstrecke in B _________ gearbeitet. Am 8. Oktober 2024, kurz vor 08:00 Uhr, sei er in den gesperrten Gleisbereich getreten, sei über die Schötterbö- schung gestiegen und habe sich am rechten Gleisrand aufgehalten, wo er vom Zug er- fasst worden und verstorben sei. Der Gleisbereich sei beidseitig mit einer Bauabschran- kung abgesperrt gewesen und er sei ohne ersichtlichen Grund und ohne Auftrag über diese Abschrankung gestiegen, welche vor dem Unfall ordnungsgemäss aufgestellt ge- wesen sei. Auch sei der Verstorbene geschult gewesen, wie bei Arbeiten in Gleisnähe vorzugehen sei. Zudem sei die Warnanlage am Bahngleis akustisch und visuell in Be- trieb gewesen und habe angezeigt, dass ein Zug angefahren komme. Bei der Baustelle habe es sich per Definition nicht um eine Baustelle im Gleisbereich gehandelt, weswe- gen das Sicherheitsdispositiv einzig eine physische Bauabschrankung und eine Warn- lampe umfasse. Die Arbeiten hätten alle ausserhalb der Bauabschrankung stattgefun- den und in keiner Form vorgesehen, dass sich Arbeiter in den abgesperrten Bereich,

- 6 - also in Gleisnähe oder auf die Geleise, zu begeben gehabt hätten. Aufgrund des Gesag- ten sei kein Drittverschulden gegeben und somit kein Verfahren durchzuführen (HD S. 83 f.). 2.4 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, den Akten lasse sich entnehmen, dass keine Hinweise für ein Suizidverhalten des Verstorbenen vorlä- gen. Weshalb er sich aber in den Gleisbereich begeben habe, sei bis heute nicht geklärt. Die Staatsanwaltschaft habe ausgeführt, dass er über die Bauabschrankung gestiegen sei. Diese Behauptung sei spekulativ und aktenwidrig. Die Aussagen der Auskunftsper- son C _________ liessen das Fazit ziehen, dass die Abschrankung ungenügend gewe- sen sei und sich das Opfer ausserhalb der Abschrankung in den Gleisbereich begeben habe. Arbeiten im Gleisbereich seien durch besondere Sicherheitsmassnahmen zu schützen. Letztere müssten so zuverlässig sein, dass sie ein gewolltes oder ungewolltes Betreten ausschlössen. Es sei nicht verständlich, weshalb die Absperrung auf der Seite, auf welcher die Bauarbeiten stattgefunden hätten, nicht vorhanden gewesen sei. Wes- halb der Baustellenverantwortliche nicht vor Ort gewesen sei, sei unklar. Der Lokomo- tivführer habe ausgeführt, dass er den Tempomaten auf 45 km/h gestellt habe. Gemäss Fahrtenschreiben sei er indessen stets mit 60 km/h gefahren, bis er die Bremsung ein- geleitet habe. Es sei ungeklärt, ob diese Geschwindigkeit in diesem Gefahrenbereich zulässig gewesen sei oder nicht. D _________ habe ausgesagt, dass gemäss Vorschrif- ten für Bauarbeiten in der Nähe von Baugleisen die Arbeiten zu stoppen seien, wenn ein Zug komme. Sie hätten die Anweisung dem herannahenden Zug ein Zeichen zu geben und die Baumaschinen abzustellen. Offenbar seien die Bauarbeiten nicht gestoppt wor- den. Weshalb diese Massnahmen nicht umgesetzt worden seien, sei ungeklärt. Es werde ausgeführt, dass die Baustelle der Betriebszentrale der E _________ nicht ge- meldet worden sei. Der Zug dürfe mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h passieren. Die Arbeiten hätten sich indessen im Gleisbereich befunden. Es werde auf die Grafik ver- wiesen, welche von der F _________ ins Recht gelegt worden sei. Der Verstorbene sei verantwortlich gewesen, mit den Geräten die Höhe des Kanals zu überwachen. Er sei für Mass und Markierungen der anschliessenden Arbeiten zuständig gewesen. In dieser Funktion sei es nachvollziehbar, dass er sich in den Gleisbereich begeben habe, um einen besseren Überblick über die Baustelle verschaffen zu können. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass diverse Fragen offen seien. Es werde beantragt, die Be- schwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen (GD S. 1 ff.).

- 7 - 2.5 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde. Es werde insbesondere auf die Ausführungen der SUST verwie- sen. Diese führe als Fachstelle klar aus, dass sich der Betroffene in den gesperrten Be- reich begeben habe und die Vorkehrungen für die Arbeitsstellensicherung getreu den Vorgaben erfolgt sei. Aus diesem Grund habe diese denn auch kein Verfahren eröffnet. Es sei den Ausführungen der SUST als Fachstelle wohl mehr Gewicht zu geben, als jenen der Gewerkschaft F _________. Zu erwähnen sei zudem noch einmal, dass es sich bei der fraglichen Baustelle per Definition nicht um eine Baustelle im Gleisbereich gehandelt habe und die Arbeiten alle ausserhalb der Bauabschrankung stattgefunden hätten. Die dafür notwendigen Sicherheitsstandards seien eingehalten worden. Bezüg- lich der Abschrankung gelte es zu erwähnen, dass diese sehr wohl vorhanden, jedoch durch den Vorfall weggerissen worden sei (GD S. 11). 2.6 Der fahrlässigen Tötung macht sich gemäss Art. 117 StGB strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Um- stände sowie seiner Kenntnisse die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte er- kennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenze des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 143 IV 138 E. 2.1, 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Grundvo- raussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahr- lässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Ge- schehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zü- gen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhal- ten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Le- bens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünsti- gen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzu- führen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemäs- sen Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit Ur- sache des Erfolgs bildete (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).

- 8 - 2.7 Die Akten enthalten insbesondere folgende Beweismittel: 2.7.1 Die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) ist die staatliche Be- hörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche u.a. Bahnunfälle untersucht. Sie will nicht nur die unmittelbaren Ursachen solcher Ereignisse ermitteln, sondern auch de- ren tieferliegende Gründe und weitere mit ihnen verbundene Risiken finden. Diese Form der Untersuchung hat zum ausschliesslichen Ziel, Erkenntnisse zu gewinnen, mit denen künftige Unfälle und Gefahrensituationen verhütet werden können. Die Sicherheit soll erhöht werden. Die Ergebnisse einer solchen Sicherheitsuntersuchung sollen hingegen nicht der Klärung von Schuld- und Haftungsfragen dienen (vgl. die Bundesseite https://www.sust.admin.ch/de/sust-startseite; zuletzt besucht am 23. März 2025). Dem Rapport der Kantonspolizei vom 29. Oktober 2024 ist unter anderem zu entneh- men, dass die SUST um 09:00 Uhr über das Ereignis informiert wurde. Sie kündigte an, vor Ort zu erscheinen. G _________ von der SUST führte ab 12:00 Uhr zusammen mit Verantwortlichen der E _________ einen Augenschein am Unfallort durch. G _________ liess per E-Mail verlauten, dass alle Vorkehrungen für die Arbeitsstellensicherung getreu den Vorgaben erfolgt waren. Nach übereinstimmender Schilderung des Hergangs habe sich die verunfallte Person aus freien Stücken in einen gesperrten Bereich begeben, habe sich dazu bemüht, eine kleine Böschung hochzusteigen und hat einige Sekunden auf das Eintreffen des Zuges gewartet. Aus der Umsetzung der Baustellenorganisation und dem Verhalten der Person könne die SUST keine Schlüsse ziehen, aus denen eine präventive Sicherheitsempfehlung für die Branche hervorgehen könne. Nach der Vorun- tersuchung ist die SUST zum Schluss gekommen, dass keine Untersuchung eröffnet wird. Der Fall wird mit einer internen Aktennotiz geschlossen. Gesichert sei, dass die Bauabschrankung im Nachgang nicht verlängert oder sonst wie verändert wurde. Ob die Bauabschrankung am Unfalltag durch die Bauarbeiter abgelegt worden sei, um die Arbeit zu erleichtern, könne nicht eruiert werden (HD S. 1 ff.). Aus der Fahrdatenauswertung des involvierten Zuges ergibt sich, dass dieser am 8. Ok- tober 2024 von 07:59:30 bis etwa 07:59:55 mit einer Geschwindigkeit von rund 60 km/h unterwegs war, ab diesem Zeitpunkt bremste und ab ca. 08:00:04 stillstand (vgl. HD S. 54). Gemäss dem Bericht und Fotodossier der Kriminaltechnischen Abteilung der Kantons- polizei vom 30. Oktober 2024 konnten bei der Tatbestandsaufnahme vor Ort keinerlei Hinweise auf Fremdeinwirkung Dritter festgestellt werden, welche mit dem Todesfall in Zusammenhang gebracht werden könnten. Auf mehreren Fotos ist ersichtlich, dass die

- 9 - Bauabschrankung weggerissen ist. Fotos der Unfallstelle vor dem Ereignis sind nicht enthalten (HD S. 55 ff.). Die Legalinspektion fand am 8. Oktober 2024 um 18:15 statt. Bei der vermuteten Todes- ursache wurde angegeben, dass aufgrund der Angaben und der Befunde von einer mas- siven Gewalteinwirkung auf die rechte Körperseite mit Tod durch Schädelhirntrauma und vermutlich inneren Blutungen ausgegangen werden kann. Die Haupttodesursache wird vermutlich eine Schädelbasisfraktur sein (HD S. 66). 2.7.2 Der Lokführer H _________ (fortan: Lokführer) wurde am 8. Oktober 2024 einver- nommen und sagte aus, er sei von I _________ nach B _________ gefahren. Er habe sich auf das vor ihm befindliche Einfahrtssignal in B _________ konzentriert, welches sich ca. 200 Meter nach der Unfallstelle in Richtung B _________ befinde. Das Einfahrts- signal sei auf grün gestellt gewesen. Er habe den Tempomaten auf 45 km/h gestellt. Der Zug habe bereits verlangsamt gehabt. Er habe ausserhalb der orangenen Absperrung rechtsseitig einen Bagger gesehen. Er hätten sich drei oder vier Personen ausserhalb der Absperrung befunden. Die Warnanlage sei eingeschaltet gewesen, die Leuchten hätten geblinkt. Es habe geregnet und geblinkt. Im letzten Moment unmittelbar nach dem Bagger, habe er eine Person auf dem Schotter feststellen können. Er habe umgehend eine Schnellbremsung eingeleitet. Es habe eine „Barrie“ gegeben. Er meine, dass er die Person mit dem Zug vorne rechts erfasst habe. Das Fahrzeug sei dann zum Stillstand gekommen. Sofort habe er der Betriebsleitzentrale (BLZ) per Funk den Personenunfall gemeldet. Die BLZ habe dann gefragt, welche Baustelle. Die dortige Baustelle sei aus- serhalb des Geleisbereichs. Die dortigen Arbeiten fänden ausserhalb des Geleisbe- reichs und der dortigen orangenen Absperrung statt. Aus diesem Grund sei dort auch kein Sicherheitswärter vor Ort notwendig gewesen. Es sei wichtig zu sagen, dass die dortigen Arbeiten ausserhalb des Geleisbereichs durchgeführt würden. Daher sei dieser Abschnitt bei der BLZ nicht als ein Baustellenbereich hinterlegt (F/A 6 HD S. 13 f.). Die Streckengeschwindigkeit sei 60 km/h. Die Einfahrt B _________ sei offen gewesen, dort gelte die Geschwindigkeit 45 km/h. Er habe den Tempomaten vor der Einfahrt B _________ auf 45 km/h eingeschaltet. Der Zug habe selbständig von 60 km/h auf 45 km/h verlangsamt. Er müsse im Bereich der Unfallstelle zwischen 60 km/h und 45 km/h gefahren sein (F/A 16 HD S. 14). Es sei keine bei der Betriebszentrale angemeldete Baustelle, da sich der Baustellenbereich ausserhalb des Gleisbereichs befinde. Aus die- sem Grund seien die Geleise beidseitig mittels eines orangenen Absperrzaunes abge- sperrt. Wäre es eine angemeldete Baustelle müsste die Baustelle über ein spezielles Sicherheitsdispositiv verfügen, d.h. es müsste ein Sicherheitswärter vor Ort sein, welcher

- 10 - den Auftrag hätte, sich einzig dem Gleisverkehr zu widmen, die Arbeiter frühzeitig zu warnen und aus dem Gleisbereich zu schaffen. Zusätzlich müsste dieser sicherstellen, dass alle Baumaschinen und Bagger stillstehen. Hier im betroffenen Abschnitt hätte sich keine Person innerhalb der Abschrankungen, also im Gleisbereich, befinden dürfen. Die Warnanlage, welche momentan in Betrieb sei, sei eine zusätzliche Sicherheit für die Bauarbeiter in Gleisnähe (F/A 17 HD S. 15). Es handle sich um eine Warnanlage mit Leuchten und mit einem akustischen Signal. Diese habe sich automatisch eingeschaltet, wenn er in I _________ ausfahre. Von da an dauere es ungefähr 1.50 Minuten bis er bei der Unfallstelle sei. Während dieser Zeit laufe die Warnanlage (F/A 18 HD S. 15). 2.7.3 Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Oktober 2024 wurde I _________ gefragt, ob das Bahngleis heute Morgen neben der Baustelle mit einem orangen Absperrzaun abgesperrt gewesen sei. Er antwortete, ja das sei alles abgesperrt gewesen (F/A 9 HD S. 21). Der Absperrzaun sei bis zum Geländer der Unterführung gewesen (F/A 10 HD S. 21). Der Absperrzaun sei während den ganzen Arbeiten gezogen gewesen. Er habe über den Zaun klettern müssen, da er sich auf den Gleisschottersteinen befunden habe (F/A 12 HD S. 21). Er habe sich im Bagger befunden. Der Verstorbene habe die Stelle ge- messen und ihm gesagt, dass er noch ca. 10 cm tiefer Graben müsse. Er habe sich vor dem Absperrzaun bei der Baustelle befunden und nicht auf dem Gleis. Dann sei das Signal (Lichtsignal und Akustik) gekommen, dass der Zug komme. Er habe im Bagger auf den Monitor geschaut. Er habe nicht gesehen, dass der Verstorbene auf die Gleise gegangen sei. Ca. zehn Meter bevor der Zug an ihnen vorbei passiert sei, habe er ge- sehen, dass der Verstorbene auf dem Gleis gestanden sei. Er habe ihm noch „A _________“ zugerufen und habe gesehen, wie er vom Zug erfasst worden sei. Aber warum und wieso er auf die Gleise gegangen sei, könne er nicht sagen. Sein Blick sei gegen ihn gewesen und er habe noch die Hand gehoben, um mit dem Zug zu kommu- nizieren (F/A 15 HD S. 22). Der Verstorbene habe sich zuerst zwischen dem Graben und dem orangen Absperrzaun befunden. Danach sei er auf das Gleis gegangen (F/A 21 HD S. 22). Danach gefragt, ob der Verstorbene den Zug habe kommen sehen, er- klärte er, ja er habe auch das Handzeichen gemacht (F/A 27 HD S. 23). Er wisse nicht, warum der Verstorbene heute über das Absperrband auf das Gleis gegangen sei (F/A 31 HD S. 23). Auf die Frage, ob dem Verstorbenen befohlen worden sei, sich auf die Gleisschottersteine zu begeben, meinte er nein (F/A 41 HD S. 24). 2.7.4 D _________ wurde am 8. Oktober 2024 einvernommen und gab an, direkt gese- hen habe er den Zug nicht. Er habe in die andere Richtung geblickt. Jedoch habe er das akustische Signal gehört und die gelben Blinklichter hätten geleuchtet (F/A 23 HD S. 31

- 11 - f.). Er habe nur gesehen, wie der Verstorbene hinter dem Bagger durchgeflogen sei. Er habe einen Teil der Absperrung mitgerissen (F/A 11 HD S. 30). Danach gefragt, wo sich der Verstorbene befunden habe, als dieser vom Zug erfasst worden sei, erklärte er, das habe er nicht gesehen. Er habe lediglich einen lauten Knall gehört und dann gesehen, wie dieser durch die Luft geschleudert worden sei. Dabei seien mehrere Meter vom Ab- sperrzaun mitgerissen worden (F/A 18 HD S. 31). Die Absperrung sei vor dem Unfall auf ihrer Seite ungefähr gleich aufgestellt gewesen, wie dies auf der linken Seite immer noch sei (F/A 15 HD S. 31). Auf die Frage, warum sich der Verstorbene in die Nähe des Bahn- gleises begeben habe, antwortete er, keine Ahnung. Sie hätten keine Arbeiten am Ge- leise gemacht. Die Arbeiten seien ausserhalb der Absperrung und ausserhalb des Ge- leisbereichs gewesen (F/A 27 HD S. 32). Bei Bauarbeiten in der Nähe von Bahngeleisen müsse man vorsichtig sein. Wenn ein Zug komme, würden die Arbeiten kurzzeitig ge- stoppt. Auf der dortigen Baustelle habe es ein Absperrgitter und zusätzlich noch ein op- tisches und akustisches Warnsignal gehabt (F/A 25 HD S. 32). 2.7.5 Am 8. Oktober 2024 wurde C _________ einvernommen und sagte aus, sie seien zu ihrer Baustelle neben den Gleisen gegangen. Dort habe der Verstorbene mit einem Spray Markierungen gemacht. Dann habe der Maschinist mit dem Bagger gegraben. Er sei dann in dieses Loch gestiegen. Als er im Graben gewesen sei, sei das Warnmelde- system mittels Blinkalarm und akustischem Alarm losgegangen. Wenn das System los- gehe, heisse das für sie, dass sie die Baggerarbeiten einstellen müssten und jemand von ihnen dem Zugführer mittels Handsignal signalisiere, dass sie ihn gesehen hätten. Sie hätten alle einen Kurs gemacht, dass sie wüssten, wie in Gleisnähe zu arbeiten sei. Sie seien seitens eines Sicherheitsexperten in diesem Zusammenhang geschult worden. Als der Zug angefahren gekommen sei, sei der Verstorbene der erste gewesen, der dem Lokführer das Handsignal gemacht habe. Er habe dann plötzlich gehört, wie der Bag- gerchauffeur „J _________“ geschrien habe. Unmittelbar danach habe er den Verstor- benen durch die Luft fliegen sehen. Der Baggerchauffeur habe ihm gesagt, dass sich der Verstorbene kurz zuvor noch gedreht und versucht habe, dem Zug auszuweichen. Er selber habe nicht gesehen, wie dieser in der Gleisnähe gestanden sei. Er habe ihn zwar gesehen, wie er versucht habe, sich wegzudecken und sei dann geflogen. Das Handsignal habe er nicht gesehen, dass habe der Baggerchauffeur erzählt (F/A 8 HD S. 38 f.). Er könne sich nicht erklären, warum der Verstorbene im unmittelbaren Gleisbe- reich gestanden sei (F/A 14 HD S. 40). Die Bauabschrankung habe bis zum Graben, welcher ausgehoben worden sei, gereicht. Er sei sich ganz sicher, dass die orangene Abschrankung nicht bis zur Brücke gereicht habe. Zwischen dem ausgehobenen Graben beim Bagger und der Brücke habe sich keine Abschrankung befunden. Diese sei talseitig

- 12 - direkt beim Bagger gewesen und sei erst nach der Brücke fortgeführt worden. Auf der linken Seite habe die Abschrankung bis an die Brücke gereicht und sei nach der Brücke fortgeführt worden (F/A 16 HD S. 40). Normalerweise müssten diese Abschrankungen 1.50 - 2.00m vom Gleis entfernt aufgestellt werden. Es sei verboten, innerhalb der Ab- schrankung zu arbeiten. Sie müssten jederzeit ausserhalb dieser Abschrankung bleiben. Der Verstorbene habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls innerhalb dieser Abschrankung befunden. Warum wüssten sie nicht (F/A 23 f. HD S. 41). Danach gefragt, ob der Ver- storbene die Bauabschrankung übersteigen habe müssen, um auf das Gleisbett zu kom- men, wo ihn der Zug erfasst habe, antwortete er, nein. Die Abschrankung habe erst beim Bagger angefangen. Wo sich dieser zum Zeitpunkt des Aufpralls befunden habe, sei keine Abschrankung gewesen. Er sei durch den Aufprall in die Abschrankung geschleu- dert worden (F/A 27 HD S. 41). Er habe den Zug kommen sehen und habe das Hand- zeichen gegeben. Er denke, dass seine Arbeitskollegen auch mitbekommen hätten, dass sich ein Zug genähert habe (vgl. F/A 28 f. HD S. 41). Der Verstorbene und er würden jeweils den Gehörschutz tragen. Normalerweise sei dieser hinten am Helm und werde bei Gebrauch über die Ohren hochgeklappt. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei dieser Ge- hörschutz bei ihm und dem Verstorbenen zurückgeklappt gewesen, weil sie keine lär- menden Arbeiten vorgenommen hätten (F/A 34 HD S. 42). Auf die Frage, ob ein Arbeiter mit Gehörschutz die akustische Warnanlage trotzdem höre, meinte er, ja, trotzdem höre der Arbeiter das akustische Signal. Weniger, aber man höre es (F/A 35 HD S. 42). Vom Ansprechen der Warnanlage bis sie den Zug visuell wahrnehmen würden, dauere es ca. eine Minute. Man sehe diesen von der Baustelle bereits von Weitem heranfahren. Bis der Zug dann effektiv die Baustelle passiere, dauere es noch einmal eine bis zwei Minuten (vgl. F/A 42 HD S. 42 f.). Der Verstorbene sei nicht von jemandem angewiesen worden, sich ins Gleisbett zu begeben (vgl. F/A 40 HD S. 42). 2.8 Zunächst gilt es festzuhalten, dass unklar ist, weshalb sich der Verstorbene in den Gleisbereich begab. Dies ergibt sich aus den dahingehend übereinstimmenden Aussa- gen von I _________ (F/A 31 HD S. 23), D _________ (F/A 27 HD S. 32) und C _________ (F/A 14 HD S. 40). Fraglich ist zudem, wie er dahin gelangte. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, wie der Gleisbereich abgesperrt war. I _________ sagte aus, der Absperrzaun habe bis zum Geländer der Unterführung gereicht (F/A 10 HD S. 21). Der Absperrzaun sei wäh- rend den ganzen Arbeiten gezogen gewesen. Er habe über den Zaun klettern müssen, da er sich auf den Gleisschottersteinen befunden habe (F/A 12 HD S. 21). Der Verstor- bene habe sich zuerst zwischen dem Graben und dem orangen Absperrzaun befunden.

- 13 - Danach sei er auf das Gleis gestiegen (F/A 21 HD S. 22). Er habe nicht gesehen, dass der Verstorbene auf die Gleise gegangen sei (F/A 15 HD S. 22). D _________ gab dies- bezüglich an, die Absperrung sei vor dem Unfall auf ihrer Seite ungefähr gleich aufge- stellt gewesen, wie dies auf der linken Seite immer noch sei (F/A 15 HD S. 31). Er habe nicht gesehen, wo sich der Verstorbene befunden habe, als er vom Zug erfasst worden sei (vgl. F/A 18 HD S. 31). C _________ führte aus, er selber habe nicht gesehen, wie der Verstorbene in der Gleisnähe gestanden sei (F/A 8 HD S. 39). Die Bauabschrankung habe bis zum Graben, welcher ausgehoben worden sei, gereicht. Er sei sich ganz sicher, dass die orangene Abschrankung nicht bis zur Brücke gereicht habe. Zwischen dem ausgehobenen Graben beim Bagger und der Brücke habe sich keine Abschrankung be- funden (F/A 16 HD S. 40). Danach gefragt, ob der Verstorbene die Bauabschrankung übersteigen habe müssen, um auf das Gleisbett zu kommen, wo ihn der Zug erfasst habe, antwortete er, nein. Die Abschrankung habe erst beim Bagger angefangen. Wo sich dieser zum Zeitpunkt des Aufpralls befunden habe, sei keine Abschrankung gewe- sen (F/A 27 HD S. 41). Die drei beteiligten Personen konnten somit keine genauen An- gaben machen, wie der Verstorbene in den Gleisbereich gelangte, weil dies keiner von ihnen direkt gesehen hatte. I _________ meinte, er habe über den Absperrzaun, welcher bis zum Geländer der Unterführung reichte, klettern müssen. C _________ hingegen sagte aus, ganz sicher zu sein, dass die orangene Abschrankung nicht bis zur Brücke gereicht habe. Er verneinte, dass der Verstorbene die Bauabschrankung übersteigen habe müssen, um auf das Gleisbett zu kommen. D _________ machte diesbezüglich keine genauen Aussagen, da er nur angab, die Absperrung sei auf ihrer Seite ungefähr gleich wie auf der linken Seite aufgestellt gewesen. Die Aussagen der Beteiligten stim- men somit betreffend die Absperrung des Gleisbereichs nicht überein. Die objektiven Beweismittel in den Akten schaffen hierfür nicht ausreichend Klarheit. Vorab ist zu erwähnen, dass sich die entsprechende E-Mail von G _________ von der SUST nicht in den Akten befindet und nur im Polizeirapport wiedergegeben wurde (vgl. HD S. 8). Diesem ist zu entnehmen, dass die Ortsschau von G _________ zusam- men mit Verantwortlichen der E _________ am Unfallort ab 12:00 Uhr durchgeführt wurde (vgl. HD S. 5). Sie fand somit nach dem Ereignis statt. Es ist daher fraglich, wie die SUST zum Schluss gekommen ist, dass alle Vorkehrungen für die Arbeitsstellensi- cherung getreu den Vorgaben erfolgt sind (vgl. HD S. 8), weil die Bauabschrankung nach dem Ereignis nicht mehr in intaktem Zustand war, sondern niedergerissen am Boden lag, wie dies dem Fotodossier in den Akten entnommen werden kann. Darin befinden sich jedoch keine Fotos von der Unfallstelle im Zeitpunkt vor dem Ereignis (vgl. HD S. 58 ff.). Solche wären allerdings notwendig, um im Nachhinein mit Sicherheit beurteilen zu

- 14 - können, dass die Bauabschrankung korrekt installiert war. Die Schlussfolgerung der SUST wäre entsprechend ausführlicher zu begründen gewesen, um nachvollziehen zu können, inwiefern ihrer Ansicht nach alle Vorkehrungen für die Arbeitsstellensicherung getreu den Vorgaben erfolgt seien. Dem Gericht erschliesst sich zudem nicht, weshalb die SUST bei einem Ereignis mit Todesfolge zwar eine Ortsschau durchführt, aber hierzu keinen Bericht zu den Akten reicht und sich mit einer E-Mail begnügt. In dieser wird von einer internen Aktennotiz gesprochen, welche sich jedoch auch nicht in den Akten befin- det. Der Mitarbeiter der SUST hat den Augenschein ferner mit einem Angestellten der Bahnbetreiberin vorgenommen. Letztere könnte selbst ein Interesse am Verfahrensaus- gang haben. Gemäss dem Polizeirapport wurde die Bauabschrankung am 9. Oktober 2024 seitens der K _________ kontrolliert (HD S. 8). Dies geschah demnach auch erst nach dem Ereignis, weshalb diese Kontrolle den Zustand der Bauabschrankung vor dem Ereignis ebenfalls nicht zu dokumentieren vermag. Es bleibt mithin unklar, ob die Bauabschran- kung zu Beginn des Ereignisses bis zum Geländer der Unterführung aufgestellt war oder, ob sich zwischen dem ausgehobenen Graben und der Brücke der Unterführung zu die- sem Zeitpunkt keine Bauabschrankung befand. Diese Tatsache könnte jedoch entschei- dend sein, um die Frage, ob Drittverschulden gegeben ist, beantworten zu können. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, von wem diese Bauabschrankung errichtet wurde und ob das Errichten eines solchen Geländers in casu einerseits über- haupt erforderlich und andererseits ausreichend gewesen ist. Unklarheiten bestehen auch im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit des involvierten Zuges. Der Lokführer sagte diesbezüglich aus, die Streckengeschwindigkeit betrage 60 km/h. Die Einfahrt B _________ sei offen gewesen, dort gelte die Geschwindigkeit 45 km/h. Er habe den Tempomaten vor der Einfahrt B _________ auf 45 km/h eingeschal- tet. Der Zug habe selbständig von 60 km/h auf 45 km/h verlangsamt. Er müsse im Be- reich der Unfallstelle zwischen 60 km/h und 45 km/h gefahren sein (F/A 16 HD S. 14). Gemäss der Fahrdatenauswertung war der involvierte Zug von 07:59:30 bis etwa 07:59:55 mit einer Geschwindigkeit von rund 60 km/h unterwegs, ab diesem Zeitpunkt bremste er und stand ab ca. 08:00:04 still (vgl. HD S. 54). Mit Ausnahme der Aussage des betroffenen Lokführers finden sich keine Angaben in den Akten, wonach die Stre- ckengeschwindigkeit bei der Unfallstelle tatsächlich 60 km/h beträgt und diese im Zeit- punkt des Ereignisses angemessen war. Es ist somit fraglich, ob der involvierte Zug bei der Unfallstelle mit einer zulässigen Geschwindigkeit fuhr und dies muss von objektiver und neutraler Stelle abgeklärt werden.

- 15 - Es bleibt schliesslich von einer neutralen und nicht durch die Beteiligten beeinflussten Stelle zu prüfen, welche Sicherheitsauflagen für die vorliegende Baustelle anzuwenden gewesen wären. 2.9 Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass in Bezug auf ein allfälliges Dritt- verschulden im Zusammenhang mit dem Tod von A _________ nicht von einer klaren Beweislage ausgegangen werden kann, die Beschwerden gutzuheissen und die Einstel- lungsverfügung aufzuheben ist. Die bisherigen Ermittlungen im Strafverfahren sind der- zeit als nicht ausreichend zu erachten. Das Strafverfahren kann in diesem Zusammen- hang zum heutigen Zeitpunkt nicht eingestellt werden. Es liegt mindestens zurzeit auf- grund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor, sondern es sind noch weitere sachdienliche Beweismöglichkeiten vorhanden, welche zunächst ausgeschöpft werden müssen. Die Staatsanwaltschaft hat im Sinne der Erwägungen diesbezüglich zusätzliche Ermittlungshandlungen insbeson- dere in Bezug auf die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, die tatsächlich vorliegende Installation der Bauabschrankung sowie die zulässige Fahrgeschwindigkeit des invol- vierten Zuges (u.a. durch Einforderung Werkvertrag und Baustellenprotokolle; Befra- gung Sicherheitsverantwortliche; ein Gutachten, die Edition von Unterlagen bei der SUST) durchzuführen. Das Verfahren ist somit in diesem Sinne zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück zu weisen. Falls sich nach der Be- weisergänzung kein Tatverdacht erhärten lässt, wird die Staatsanwaltschaft erneut eine Verfahrenseinstellung zu erwägen haben. Andernfalls wird sie nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ Anklage erheben und die Würdigung dem urteilenden Gericht über- lassen müssen. 3. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt, weshalb die Kosten dem Kanton Wallis aufzuerlegen sind. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsge- richts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Aufgrund der genannten Kriterien – das Dossier war zwar wenig umfangreich, jedoch mussten ver- schiedene Beweismittel gewürdigt werden – wird vorliegend die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend

- 16 - dem Verfahrensausgang dem Kanton Wallis auferlegt. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.00 zurückzuerstatten. 3.2 Der Anspruch auf Parteientschädigung der obsiegenden Beschwerdeführerin ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b) und dieser steht, da sie im Be- schwerdeverfahren anwaltlich vertreten wurde, eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu. Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwer- deverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin hat eine dreiseitige Beschwerdeschrift ver- fasst. Hierfür musste dieser zunächst die Akten studieren. Unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit ist die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin auf Fr. 900.00 inkl. MWST und Auslagen festzusetzen und dem Kanton Wallis aufzuerlegen.

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Kan- tons Wallis. Der von X _________ geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird dieser zurückerstattet. 3. Der Kanton Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 900.00 (inkl. MWST und Auslagen). Sitten, 31. März 2025

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten wer- den (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefoch- tene Verfügung wurde am 7. Januar 2025 erlassen und den Parteien am 9. Januar 2025 per A+ zugestellt (vgl. HD S. 83 f.), womit die schriftlich begründete Beschwerde vom

17. Januar 2025 innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht wurde.

E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger legitimiert sind auch die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StGB, wenn sie Zivilansprüche geltend machen (Art. 117 Abs. 3 StPO). Unter dieser Voraussetzung sind sie in der Rei- henfolge der Erbberechtigung auch zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 3 StPO). Die Beschwerdeführerin war mit der verstorbenen Person verheiratet (HD S. 1). Ob deren Tod durch ein strafbares Verhalten verursacht wurde, ist Gegenstand der Untersuchung. Damit ist sie, welche sich auch als Zivilklägerin konstituiert hat (HD S. 67 und S. 79), zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

E. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean- neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

E. 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Erhalten die Strafbehörden, insbesondere die Staatsanwaltschaft, Kenntnis von Ver- dachtsgründen, welche auf eine Straftat hinweisen, namentlich durch die Einreichung eines Strafantrags, sind sie verpflichtet, eine Strafuntersuchung einzuleiten (Art. 7

- 4 - StPO). Im Rahmen dieser Untersuchung haben sie von Amtes wegen alle für die Beur- teilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen (sowohl entlas- tend wie belastend) abzuklären und zu den Akten zu erheben (Art. 6 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachver- halt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwalt- schaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkeh- rungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Die Strafbehörde kann auf weitere Erhebungen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachver- halt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3; Bundesgerichtsurteile 6B_109/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.1, 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4; je mit Hinweisen). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu er- lassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat deshalb den von einem Privatkläger behaupteten Sachverhalt durchaus rechtlich zu würdigen. Ergibt sich dabei, dass bereits aufgrund des geltend gemachten – gegebenenfalls streitigen, unbewiesenen – Sachverhalts kein Straftatbe- stand erfüllt ist bzw. dass der vom Anzeige-erstatter behauptete Sachverhalt unter kei- nen Straftatbestand fällt – auch wenn dieser behauptete Sachverhalt erstellt wäre bzw. als richtig unterstellt wird –, ist das Strafverfahren einzustellen und sind nicht vorerst diesfalls unerhebliche Beweise abzunehmen (Obergerichtsurteil des Kantons Zürich UE200153 vom 1. Februar 2021 E. 3.4).

E. 2.2 Die Untersuchungsbehörde verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe ei- nen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz „in dubio pro duriore“ zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsan-

- 5 - waltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht infrage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsan- waltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.1.1; 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 285 E. 2). Erscheint dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung als unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch, so ist das Verfahren einzustellen (Bundesgerichtsurteil 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 285 E. 2.5; HEINI- GER/RICKLI, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 8 zu Art. 319 StPO). Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist wohl grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDS- HUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 18 zu Art. 319 StPO).

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren betreffend Arbeitsunfall mit Todes- folge ein. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Verstorbene habe auf einer Baustelle entlang der Bahnstrecke in B _________ gearbeitet. Am 8. Oktober 2024, kurz vor 08:00 Uhr, sei er in den gesperrten Gleisbereich getreten, sei über die Schötterbö- schung gestiegen und habe sich am rechten Gleisrand aufgehalten, wo er vom Zug er- fasst worden und verstorben sei. Der Gleisbereich sei beidseitig mit einer Bauabschran- kung abgesperrt gewesen und er sei ohne ersichtlichen Grund und ohne Auftrag über diese Abschrankung gestiegen, welche vor dem Unfall ordnungsgemäss aufgestellt ge- wesen sei. Auch sei der Verstorbene geschult gewesen, wie bei Arbeiten in Gleisnähe vorzugehen sei. Zudem sei die Warnanlage am Bahngleis akustisch und visuell in Be- trieb gewesen und habe angezeigt, dass ein Zug angefahren komme. Bei der Baustelle habe es sich per Definition nicht um eine Baustelle im Gleisbereich gehandelt, weswe- gen das Sicherheitsdispositiv einzig eine physische Bauabschrankung und eine Warn- lampe umfasse. Die Arbeiten hätten alle ausserhalb der Bauabschrankung stattgefun- den und in keiner Form vorgesehen, dass sich Arbeiter in den abgesperrten Bereich,

- 6 - also in Gleisnähe oder auf die Geleise, zu begeben gehabt hätten. Aufgrund des Gesag- ten sei kein Drittverschulden gegeben und somit kein Verfahren durchzuführen (HD S. 83 f.).

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, den Akten lasse sich entnehmen, dass keine Hinweise für ein Suizidverhalten des Verstorbenen vorlä- gen. Weshalb er sich aber in den Gleisbereich begeben habe, sei bis heute nicht geklärt. Die Staatsanwaltschaft habe ausgeführt, dass er über die Bauabschrankung gestiegen sei. Diese Behauptung sei spekulativ und aktenwidrig. Die Aussagen der Auskunftsper- son C _________ liessen das Fazit ziehen, dass die Abschrankung ungenügend gewe- sen sei und sich das Opfer ausserhalb der Abschrankung in den Gleisbereich begeben habe. Arbeiten im Gleisbereich seien durch besondere Sicherheitsmassnahmen zu schützen. Letztere müssten so zuverlässig sein, dass sie ein gewolltes oder ungewolltes Betreten ausschlössen. Es sei nicht verständlich, weshalb die Absperrung auf der Seite, auf welcher die Bauarbeiten stattgefunden hätten, nicht vorhanden gewesen sei. Wes- halb der Baustellenverantwortliche nicht vor Ort gewesen sei, sei unklar. Der Lokomo- tivführer habe ausgeführt, dass er den Tempomaten auf 45 km/h gestellt habe. Gemäss Fahrtenschreiben sei er indessen stets mit 60 km/h gefahren, bis er die Bremsung ein- geleitet habe. Es sei ungeklärt, ob diese Geschwindigkeit in diesem Gefahrenbereich zulässig gewesen sei oder nicht. D _________ habe ausgesagt, dass gemäss Vorschrif- ten für Bauarbeiten in der Nähe von Baugleisen die Arbeiten zu stoppen seien, wenn ein Zug komme. Sie hätten die Anweisung dem herannahenden Zug ein Zeichen zu geben und die Baumaschinen abzustellen. Offenbar seien die Bauarbeiten nicht gestoppt wor- den. Weshalb diese Massnahmen nicht umgesetzt worden seien, sei ungeklärt. Es werde ausgeführt, dass die Baustelle der Betriebszentrale der E _________ nicht ge- meldet worden sei. Der Zug dürfe mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h passieren. Die Arbeiten hätten sich indessen im Gleisbereich befunden. Es werde auf die Grafik ver- wiesen, welche von der F _________ ins Recht gelegt worden sei. Der Verstorbene sei verantwortlich gewesen, mit den Geräten die Höhe des Kanals zu überwachen. Er sei für Mass und Markierungen der anschliessenden Arbeiten zuständig gewesen. In dieser Funktion sei es nachvollziehbar, dass er sich in den Gleisbereich begeben habe, um einen besseren Überblick über die Baustelle verschaffen zu können. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass diverse Fragen offen seien. Es werde beantragt, die Be- schwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen (GD S. 1 ff.).

- 7 -

E. 2.5 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde. Es werde insbesondere auf die Ausführungen der SUST verwie- sen. Diese führe als Fachstelle klar aus, dass sich der Betroffene in den gesperrten Be- reich begeben habe und die Vorkehrungen für die Arbeitsstellensicherung getreu den Vorgaben erfolgt sei. Aus diesem Grund habe diese denn auch kein Verfahren eröffnet. Es sei den Ausführungen der SUST als Fachstelle wohl mehr Gewicht zu geben, als jenen der Gewerkschaft F _________. Zu erwähnen sei zudem noch einmal, dass es sich bei der fraglichen Baustelle per Definition nicht um eine Baustelle im Gleisbereich gehandelt habe und die Arbeiten alle ausserhalb der Bauabschrankung stattgefunden hätten. Die dafür notwendigen Sicherheitsstandards seien eingehalten worden. Bezüg- lich der Abschrankung gelte es zu erwähnen, dass diese sehr wohl vorhanden, jedoch durch den Vorfall weggerissen worden sei (GD S. 11).

E. 2.6 Der fahrlässigen Tötung macht sich gemäss Art. 117 StGB strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Um- stände sowie seiner Kenntnisse die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte er- kennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenze des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 143 IV 138 E. 2.1, 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Grundvo- raussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahr- lässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Ge- schehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zü- gen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhal- ten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Le- bens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünsti- gen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzu- führen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemäs- sen Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit Ur- sache des Erfolgs bildete (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).

- 8 -

E. 2.7 Die Akten enthalten insbesondere folgende Beweismittel:

E. 2.7.1 Die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) ist die staatliche Be- hörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche u.a. Bahnunfälle untersucht. Sie will nicht nur die unmittelbaren Ursachen solcher Ereignisse ermitteln, sondern auch de- ren tieferliegende Gründe und weitere mit ihnen verbundene Risiken finden. Diese Form der Untersuchung hat zum ausschliesslichen Ziel, Erkenntnisse zu gewinnen, mit denen künftige Unfälle und Gefahrensituationen verhütet werden können. Die Sicherheit soll erhöht werden. Die Ergebnisse einer solchen Sicherheitsuntersuchung sollen hingegen nicht der Klärung von Schuld- und Haftungsfragen dienen (vgl. die Bundesseite https://www.sust.admin.ch/de/sust-startseite; zuletzt besucht am 23. März 2025). Dem Rapport der Kantonspolizei vom 29. Oktober 2024 ist unter anderem zu entneh- men, dass die SUST um 09:00 Uhr über das Ereignis informiert wurde. Sie kündigte an, vor Ort zu erscheinen. G _________ von der SUST führte ab 12:00 Uhr zusammen mit Verantwortlichen der E _________ einen Augenschein am Unfallort durch. G _________ liess per E-Mail verlauten, dass alle Vorkehrungen für die Arbeitsstellensicherung getreu den Vorgaben erfolgt waren. Nach übereinstimmender Schilderung des Hergangs habe sich die verunfallte Person aus freien Stücken in einen gesperrten Bereich begeben, habe sich dazu bemüht, eine kleine Böschung hochzusteigen und hat einige Sekunden auf das Eintreffen des Zuges gewartet. Aus der Umsetzung der Baustellenorganisation und dem Verhalten der Person könne die SUST keine Schlüsse ziehen, aus denen eine präventive Sicherheitsempfehlung für die Branche hervorgehen könne. Nach der Vorun- tersuchung ist die SUST zum Schluss gekommen, dass keine Untersuchung eröffnet wird. Der Fall wird mit einer internen Aktennotiz geschlossen. Gesichert sei, dass die Bauabschrankung im Nachgang nicht verlängert oder sonst wie verändert wurde. Ob die Bauabschrankung am Unfalltag durch die Bauarbeiter abgelegt worden sei, um die Arbeit zu erleichtern, könne nicht eruiert werden (HD S. 1 ff.). Aus der Fahrdatenauswertung des involvierten Zuges ergibt sich, dass dieser am 8. Ok- tober 2024 von 07:59:30 bis etwa 07:59:55 mit einer Geschwindigkeit von rund 60 km/h unterwegs war, ab diesem Zeitpunkt bremste und ab ca. 08:00:04 stillstand (vgl. HD S. 54). Gemäss dem Bericht und Fotodossier der Kriminaltechnischen Abteilung der Kantons- polizei vom 30. Oktober 2024 konnten bei der Tatbestandsaufnahme vor Ort keinerlei Hinweise auf Fremdeinwirkung Dritter festgestellt werden, welche mit dem Todesfall in Zusammenhang gebracht werden könnten. Auf mehreren Fotos ist ersichtlich, dass die

- 9 - Bauabschrankung weggerissen ist. Fotos der Unfallstelle vor dem Ereignis sind nicht enthalten (HD S. 55 ff.). Die Legalinspektion fand am 8. Oktober 2024 um 18:15 statt. Bei der vermuteten Todes- ursache wurde angegeben, dass aufgrund der Angaben und der Befunde von einer mas- siven Gewalteinwirkung auf die rechte Körperseite mit Tod durch Schädelhirntrauma und vermutlich inneren Blutungen ausgegangen werden kann. Die Haupttodesursache wird vermutlich eine Schädelbasisfraktur sein (HD S. 66).

E. 2.7.2 Der Lokführer H _________ (fortan: Lokführer) wurde am 8. Oktober 2024 einver- nommen und sagte aus, er sei von I _________ nach B _________ gefahren. Er habe sich auf das vor ihm befindliche Einfahrtssignal in B _________ konzentriert, welches sich ca. 200 Meter nach der Unfallstelle in Richtung B _________ befinde. Das Einfahrts- signal sei auf grün gestellt gewesen. Er habe den Tempomaten auf 45 km/h gestellt. Der Zug habe bereits verlangsamt gehabt. Er habe ausserhalb der orangenen Absperrung rechtsseitig einen Bagger gesehen. Er hätten sich drei oder vier Personen ausserhalb der Absperrung befunden. Die Warnanlage sei eingeschaltet gewesen, die Leuchten hätten geblinkt. Es habe geregnet und geblinkt. Im letzten Moment unmittelbar nach dem Bagger, habe er eine Person auf dem Schotter feststellen können. Er habe umgehend eine Schnellbremsung eingeleitet. Es habe eine „Barrie“ gegeben. Er meine, dass er die Person mit dem Zug vorne rechts erfasst habe. Das Fahrzeug sei dann zum Stillstand gekommen. Sofort habe er der Betriebsleitzentrale (BLZ) per Funk den Personenunfall gemeldet. Die BLZ habe dann gefragt, welche Baustelle. Die dortige Baustelle sei aus- serhalb des Geleisbereichs. Die dortigen Arbeiten fänden ausserhalb des Geleisbe- reichs und der dortigen orangenen Absperrung statt. Aus diesem Grund sei dort auch kein Sicherheitswärter vor Ort notwendig gewesen. Es sei wichtig zu sagen, dass die dortigen Arbeiten ausserhalb des Geleisbereichs durchgeführt würden. Daher sei dieser Abschnitt bei der BLZ nicht als ein Baustellenbereich hinterlegt (F/A 6 HD S. 13 f.). Die Streckengeschwindigkeit sei 60 km/h. Die Einfahrt B _________ sei offen gewesen, dort gelte die Geschwindigkeit 45 km/h. Er habe den Tempomaten vor der Einfahrt B _________ auf 45 km/h eingeschaltet. Der Zug habe selbständig von 60 km/h auf 45 km/h verlangsamt. Er müsse im Bereich der Unfallstelle zwischen 60 km/h und 45 km/h gefahren sein (F/A 16 HD S. 14). Es sei keine bei der Betriebszentrale angemeldete Baustelle, da sich der Baustellenbereich ausserhalb des Gleisbereichs befinde. Aus die- sem Grund seien die Geleise beidseitig mittels eines orangenen Absperrzaunes abge- sperrt. Wäre es eine angemeldete Baustelle müsste die Baustelle über ein spezielles Sicherheitsdispositiv verfügen, d.h. es müsste ein Sicherheitswärter vor Ort sein, welcher

- 10 - den Auftrag hätte, sich einzig dem Gleisverkehr zu widmen, die Arbeiter frühzeitig zu warnen und aus dem Gleisbereich zu schaffen. Zusätzlich müsste dieser sicherstellen, dass alle Baumaschinen und Bagger stillstehen. Hier im betroffenen Abschnitt hätte sich keine Person innerhalb der Abschrankungen, also im Gleisbereich, befinden dürfen. Die Warnanlage, welche momentan in Betrieb sei, sei eine zusätzliche Sicherheit für die Bauarbeiter in Gleisnähe (F/A 17 HD S. 15). Es handle sich um eine Warnanlage mit Leuchten und mit einem akustischen Signal. Diese habe sich automatisch eingeschaltet, wenn er in I _________ ausfahre. Von da an dauere es ungefähr 1.50 Minuten bis er bei der Unfallstelle sei. Während dieser Zeit laufe die Warnanlage (F/A 18 HD S. 15).

E. 2.7.3 Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Oktober 2024 wurde I _________ gefragt, ob das Bahngleis heute Morgen neben der Baustelle mit einem orangen Absperrzaun abgesperrt gewesen sei. Er antwortete, ja das sei alles abgesperrt gewesen (F/A 9 HD S. 21). Der Absperrzaun sei bis zum Geländer der Unterführung gewesen (F/A 10 HD S. 21). Der Absperrzaun sei während den ganzen Arbeiten gezogen gewesen. Er habe über den Zaun klettern müssen, da er sich auf den Gleisschottersteinen befunden habe (F/A 12 HD S. 21). Er habe sich im Bagger befunden. Der Verstorbene habe die Stelle ge- messen und ihm gesagt, dass er noch ca. 10 cm tiefer Graben müsse. Er habe sich vor dem Absperrzaun bei der Baustelle befunden und nicht auf dem Gleis. Dann sei das Signal (Lichtsignal und Akustik) gekommen, dass der Zug komme. Er habe im Bagger auf den Monitor geschaut. Er habe nicht gesehen, dass der Verstorbene auf die Gleise gegangen sei. Ca. zehn Meter bevor der Zug an ihnen vorbei passiert sei, habe er ge- sehen, dass der Verstorbene auf dem Gleis gestanden sei. Er habe ihm noch „A _________“ zugerufen und habe gesehen, wie er vom Zug erfasst worden sei. Aber warum und wieso er auf die Gleise gegangen sei, könne er nicht sagen. Sein Blick sei gegen ihn gewesen und er habe noch die Hand gehoben, um mit dem Zug zu kommu- nizieren (F/A 15 HD S. 22). Der Verstorbene habe sich zuerst zwischen dem Graben und dem orangen Absperrzaun befunden. Danach sei er auf das Gleis gegangen (F/A 21 HD S. 22). Danach gefragt, ob der Verstorbene den Zug habe kommen sehen, er- klärte er, ja er habe auch das Handzeichen gemacht (F/A 27 HD S. 23). Er wisse nicht, warum der Verstorbene heute über das Absperrband auf das Gleis gegangen sei (F/A 31 HD S. 23). Auf die Frage, ob dem Verstorbenen befohlen worden sei, sich auf die Gleisschottersteine zu begeben, meinte er nein (F/A 41 HD S. 24).

E. 2.7.4 D _________ wurde am 8. Oktober 2024 einvernommen und gab an, direkt gese- hen habe er den Zug nicht. Er habe in die andere Richtung geblickt. Jedoch habe er das akustische Signal gehört und die gelben Blinklichter hätten geleuchtet (F/A 23 HD S. 31

- 11 - f.). Er habe nur gesehen, wie der Verstorbene hinter dem Bagger durchgeflogen sei. Er habe einen Teil der Absperrung mitgerissen (F/A 11 HD S. 30). Danach gefragt, wo sich der Verstorbene befunden habe, als dieser vom Zug erfasst worden sei, erklärte er, das habe er nicht gesehen. Er habe lediglich einen lauten Knall gehört und dann gesehen, wie dieser durch die Luft geschleudert worden sei. Dabei seien mehrere Meter vom Ab- sperrzaun mitgerissen worden (F/A 18 HD S. 31). Die Absperrung sei vor dem Unfall auf ihrer Seite ungefähr gleich aufgestellt gewesen, wie dies auf der linken Seite immer noch sei (F/A 15 HD S. 31). Auf die Frage, warum sich der Verstorbene in die Nähe des Bahn- gleises begeben habe, antwortete er, keine Ahnung. Sie hätten keine Arbeiten am Ge- leise gemacht. Die Arbeiten seien ausserhalb der Absperrung und ausserhalb des Ge- leisbereichs gewesen (F/A 27 HD S. 32). Bei Bauarbeiten in der Nähe von Bahngeleisen müsse man vorsichtig sein. Wenn ein Zug komme, würden die Arbeiten kurzzeitig ge- stoppt. Auf der dortigen Baustelle habe es ein Absperrgitter und zusätzlich noch ein op- tisches und akustisches Warnsignal gehabt (F/A 25 HD S. 32).

E. 2.7.5 Am 8. Oktober 2024 wurde C _________ einvernommen und sagte aus, sie seien zu ihrer Baustelle neben den Gleisen gegangen. Dort habe der Verstorbene mit einem Spray Markierungen gemacht. Dann habe der Maschinist mit dem Bagger gegraben. Er sei dann in dieses Loch gestiegen. Als er im Graben gewesen sei, sei das Warnmelde- system mittels Blinkalarm und akustischem Alarm losgegangen. Wenn das System los- gehe, heisse das für sie, dass sie die Baggerarbeiten einstellen müssten und jemand von ihnen dem Zugführer mittels Handsignal signalisiere, dass sie ihn gesehen hätten. Sie hätten alle einen Kurs gemacht, dass sie wüssten, wie in Gleisnähe zu arbeiten sei. Sie seien seitens eines Sicherheitsexperten in diesem Zusammenhang geschult worden. Als der Zug angefahren gekommen sei, sei der Verstorbene der erste gewesen, der dem Lokführer das Handsignal gemacht habe. Er habe dann plötzlich gehört, wie der Bag- gerchauffeur „J _________“ geschrien habe. Unmittelbar danach habe er den Verstor- benen durch die Luft fliegen sehen. Der Baggerchauffeur habe ihm gesagt, dass sich der Verstorbene kurz zuvor noch gedreht und versucht habe, dem Zug auszuweichen. Er selber habe nicht gesehen, wie dieser in der Gleisnähe gestanden sei. Er habe ihn zwar gesehen, wie er versucht habe, sich wegzudecken und sei dann geflogen. Das Handsignal habe er nicht gesehen, dass habe der Baggerchauffeur erzählt (F/A 8 HD S. 38 f.). Er könne sich nicht erklären, warum der Verstorbene im unmittelbaren Gleisbe- reich gestanden sei (F/A 14 HD S. 40). Die Bauabschrankung habe bis zum Graben, welcher ausgehoben worden sei, gereicht. Er sei sich ganz sicher, dass die orangene Abschrankung nicht bis zur Brücke gereicht habe. Zwischen dem ausgehobenen Graben beim Bagger und der Brücke habe sich keine Abschrankung befunden. Diese sei talseitig

- 12 - direkt beim Bagger gewesen und sei erst nach der Brücke fortgeführt worden. Auf der linken Seite habe die Abschrankung bis an die Brücke gereicht und sei nach der Brücke fortgeführt worden (F/A 16 HD S. 40). Normalerweise müssten diese Abschrankungen 1.50 - 2.00m vom Gleis entfernt aufgestellt werden. Es sei verboten, innerhalb der Ab- schrankung zu arbeiten. Sie müssten jederzeit ausserhalb dieser Abschrankung bleiben. Der Verstorbene habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls innerhalb dieser Abschrankung befunden. Warum wüssten sie nicht (F/A 23 f. HD S. 41). Danach gefragt, ob der Ver- storbene die Bauabschrankung übersteigen habe müssen, um auf das Gleisbett zu kom- men, wo ihn der Zug erfasst habe, antwortete er, nein. Die Abschrankung habe erst beim Bagger angefangen. Wo sich dieser zum Zeitpunkt des Aufpralls befunden habe, sei keine Abschrankung gewesen. Er sei durch den Aufprall in die Abschrankung geschleu- dert worden (F/A 27 HD S. 41). Er habe den Zug kommen sehen und habe das Hand- zeichen gegeben. Er denke, dass seine Arbeitskollegen auch mitbekommen hätten, dass sich ein Zug genähert habe (vgl. F/A 28 f. HD S. 41). Der Verstorbene und er würden jeweils den Gehörschutz tragen. Normalerweise sei dieser hinten am Helm und werde bei Gebrauch über die Ohren hochgeklappt. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei dieser Ge- hörschutz bei ihm und dem Verstorbenen zurückgeklappt gewesen, weil sie keine lär- menden Arbeiten vorgenommen hätten (F/A 34 HD S. 42). Auf die Frage, ob ein Arbeiter mit Gehörschutz die akustische Warnanlage trotzdem höre, meinte er, ja, trotzdem höre der Arbeiter das akustische Signal. Weniger, aber man höre es (F/A 35 HD S. 42). Vom Ansprechen der Warnanlage bis sie den Zug visuell wahrnehmen würden, dauere es ca. eine Minute. Man sehe diesen von der Baustelle bereits von Weitem heranfahren. Bis der Zug dann effektiv die Baustelle passiere, dauere es noch einmal eine bis zwei Minuten (vgl. F/A 42 HD S. 42 f.). Der Verstorbene sei nicht von jemandem angewiesen worden, sich ins Gleisbett zu begeben (vgl. F/A 40 HD S. 42).

E. 2.8 Zunächst gilt es festzuhalten, dass unklar ist, weshalb sich der Verstorbene in den Gleisbereich begab. Dies ergibt sich aus den dahingehend übereinstimmenden Aussa- gen von I _________ (F/A 31 HD S. 23), D _________ (F/A 27 HD S. 32) und C _________ (F/A 14 HD S. 40). Fraglich ist zudem, wie er dahin gelangte. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, wie der Gleisbereich abgesperrt war. I _________ sagte aus, der Absperrzaun habe bis zum Geländer der Unterführung gereicht (F/A 10 HD S. 21). Der Absperrzaun sei wäh- rend den ganzen Arbeiten gezogen gewesen. Er habe über den Zaun klettern müssen, da er sich auf den Gleisschottersteinen befunden habe (F/A 12 HD S. 21). Der Verstor- bene habe sich zuerst zwischen dem Graben und dem orangen Absperrzaun befunden.

- 13 - Danach sei er auf das Gleis gestiegen (F/A 21 HD S. 22). Er habe nicht gesehen, dass der Verstorbene auf die Gleise gegangen sei (F/A 15 HD S. 22). D _________ gab dies- bezüglich an, die Absperrung sei vor dem Unfall auf ihrer Seite ungefähr gleich aufge- stellt gewesen, wie dies auf der linken Seite immer noch sei (F/A 15 HD S. 31). Er habe nicht gesehen, wo sich der Verstorbene befunden habe, als er vom Zug erfasst worden sei (vgl. F/A 18 HD S. 31). C _________ führte aus, er selber habe nicht gesehen, wie der Verstorbene in der Gleisnähe gestanden sei (F/A 8 HD S. 39). Die Bauabschrankung habe bis zum Graben, welcher ausgehoben worden sei, gereicht. Er sei sich ganz sicher, dass die orangene Abschrankung nicht bis zur Brücke gereicht habe. Zwischen dem ausgehobenen Graben beim Bagger und der Brücke habe sich keine Abschrankung be- funden (F/A 16 HD S. 40). Danach gefragt, ob der Verstorbene die Bauabschrankung übersteigen habe müssen, um auf das Gleisbett zu kommen, wo ihn der Zug erfasst habe, antwortete er, nein. Die Abschrankung habe erst beim Bagger angefangen. Wo sich dieser zum Zeitpunkt des Aufpralls befunden habe, sei keine Abschrankung gewe- sen (F/A 27 HD S. 41). Die drei beteiligten Personen konnten somit keine genauen An- gaben machen, wie der Verstorbene in den Gleisbereich gelangte, weil dies keiner von ihnen direkt gesehen hatte. I _________ meinte, er habe über den Absperrzaun, welcher bis zum Geländer der Unterführung reichte, klettern müssen. C _________ hingegen sagte aus, ganz sicher zu sein, dass die orangene Abschrankung nicht bis zur Brücke gereicht habe. Er verneinte, dass der Verstorbene die Bauabschrankung übersteigen habe müssen, um auf das Gleisbett zu kommen. D _________ machte diesbezüglich keine genauen Aussagen, da er nur angab, die Absperrung sei auf ihrer Seite ungefähr gleich wie auf der linken Seite aufgestellt gewesen. Die Aussagen der Beteiligten stim- men somit betreffend die Absperrung des Gleisbereichs nicht überein. Die objektiven Beweismittel in den Akten schaffen hierfür nicht ausreichend Klarheit. Vorab ist zu erwähnen, dass sich die entsprechende E-Mail von G _________ von der SUST nicht in den Akten befindet und nur im Polizeirapport wiedergegeben wurde (vgl. HD S. 8). Diesem ist zu entnehmen, dass die Ortsschau von G _________ zusam- men mit Verantwortlichen der E _________ am Unfallort ab 12:00 Uhr durchgeführt wurde (vgl. HD S. 5). Sie fand somit nach dem Ereignis statt. Es ist daher fraglich, wie die SUST zum Schluss gekommen ist, dass alle Vorkehrungen für die Arbeitsstellensi- cherung getreu den Vorgaben erfolgt sind (vgl. HD S. 8), weil die Bauabschrankung nach dem Ereignis nicht mehr in intaktem Zustand war, sondern niedergerissen am Boden lag, wie dies dem Fotodossier in den Akten entnommen werden kann. Darin befinden sich jedoch keine Fotos von der Unfallstelle im Zeitpunkt vor dem Ereignis (vgl. HD S. 58 ff.). Solche wären allerdings notwendig, um im Nachhinein mit Sicherheit beurteilen zu

- 14 - können, dass die Bauabschrankung korrekt installiert war. Die Schlussfolgerung der SUST wäre entsprechend ausführlicher zu begründen gewesen, um nachvollziehen zu können, inwiefern ihrer Ansicht nach alle Vorkehrungen für die Arbeitsstellensicherung getreu den Vorgaben erfolgt seien. Dem Gericht erschliesst sich zudem nicht, weshalb die SUST bei einem Ereignis mit Todesfolge zwar eine Ortsschau durchführt, aber hierzu keinen Bericht zu den Akten reicht und sich mit einer E-Mail begnügt. In dieser wird von einer internen Aktennotiz gesprochen, welche sich jedoch auch nicht in den Akten befin- det. Der Mitarbeiter der SUST hat den Augenschein ferner mit einem Angestellten der Bahnbetreiberin vorgenommen. Letztere könnte selbst ein Interesse am Verfahrensaus- gang haben. Gemäss dem Polizeirapport wurde die Bauabschrankung am 9. Oktober 2024 seitens der K _________ kontrolliert (HD S. 8). Dies geschah demnach auch erst nach dem Ereignis, weshalb diese Kontrolle den Zustand der Bauabschrankung vor dem Ereignis ebenfalls nicht zu dokumentieren vermag. Es bleibt mithin unklar, ob die Bauabschran- kung zu Beginn des Ereignisses bis zum Geländer der Unterführung aufgestellt war oder, ob sich zwischen dem ausgehobenen Graben und der Brücke der Unterführung zu die- sem Zeitpunkt keine Bauabschrankung befand. Diese Tatsache könnte jedoch entschei- dend sein, um die Frage, ob Drittverschulden gegeben ist, beantworten zu können. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, von wem diese Bauabschrankung errichtet wurde und ob das Errichten eines solchen Geländers in casu einerseits über- haupt erforderlich und andererseits ausreichend gewesen ist. Unklarheiten bestehen auch im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit des involvierten Zuges. Der Lokführer sagte diesbezüglich aus, die Streckengeschwindigkeit betrage 60 km/h. Die Einfahrt B _________ sei offen gewesen, dort gelte die Geschwindigkeit 45 km/h. Er habe den Tempomaten vor der Einfahrt B _________ auf 45 km/h eingeschal- tet. Der Zug habe selbständig von 60 km/h auf 45 km/h verlangsamt. Er müsse im Be- reich der Unfallstelle zwischen 60 km/h und 45 km/h gefahren sein (F/A 16 HD S. 14). Gemäss der Fahrdatenauswertung war der involvierte Zug von 07:59:30 bis etwa 07:59:55 mit einer Geschwindigkeit von rund 60 km/h unterwegs, ab diesem Zeitpunkt bremste er und stand ab ca. 08:00:04 still (vgl. HD S. 54). Mit Ausnahme der Aussage des betroffenen Lokführers finden sich keine Angaben in den Akten, wonach die Stre- ckengeschwindigkeit bei der Unfallstelle tatsächlich 60 km/h beträgt und diese im Zeit- punkt des Ereignisses angemessen war. Es ist somit fraglich, ob der involvierte Zug bei der Unfallstelle mit einer zulässigen Geschwindigkeit fuhr und dies muss von objektiver und neutraler Stelle abgeklärt werden.

- 15 - Es bleibt schliesslich von einer neutralen und nicht durch die Beteiligten beeinflussten Stelle zu prüfen, welche Sicherheitsauflagen für die vorliegende Baustelle anzuwenden gewesen wären.

E. 2.9 Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass in Bezug auf ein allfälliges Dritt- verschulden im Zusammenhang mit dem Tod von A _________ nicht von einer klaren Beweislage ausgegangen werden kann, die Beschwerden gutzuheissen und die Einstel- lungsverfügung aufzuheben ist. Die bisherigen Ermittlungen im Strafverfahren sind der- zeit als nicht ausreichend zu erachten. Das Strafverfahren kann in diesem Zusammen- hang zum heutigen Zeitpunkt nicht eingestellt werden. Es liegt mindestens zurzeit auf- grund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor, sondern es sind noch weitere sachdienliche Beweismöglichkeiten vorhanden, welche zunächst ausgeschöpft werden müssen. Die Staatsanwaltschaft hat im Sinne der Erwägungen diesbezüglich zusätzliche Ermittlungshandlungen insbeson- dere in Bezug auf die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, die tatsächlich vorliegende Installation der Bauabschrankung sowie die zulässige Fahrgeschwindigkeit des invol- vierten Zuges (u.a. durch Einforderung Werkvertrag und Baustellenprotokolle; Befra- gung Sicherheitsverantwortliche; ein Gutachten, die Edition von Unterlagen bei der SUST) durchzuführen. Das Verfahren ist somit in diesem Sinne zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück zu weisen. Falls sich nach der Be- weisergänzung kein Tatverdacht erhärten lässt, wird die Staatsanwaltschaft erneut eine Verfahrenseinstellung zu erwägen haben. Andernfalls wird sie nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ Anklage erheben und die Würdigung dem urteilenden Gericht über- lassen müssen.

E. 3 Der Kanton Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 900.00 (inkl. MWST und Auslagen). Sitten, 31. März 2025

E. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt, weshalb die Kosten dem Kanton Wallis aufzuerlegen sind. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsge- richts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Aufgrund der genannten Kriterien – das Dossier war zwar wenig umfangreich, jedoch mussten ver- schiedene Beweismittel gewürdigt werden – wird vorliegend die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend

- 16 - dem Verfahrensausgang dem Kanton Wallis auferlegt. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.00 zurückzuerstatten.

E. 3.2 Der Anspruch auf Parteientschädigung der obsiegenden Beschwerdeführerin ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b) und dieser steht, da sie im Be- schwerdeverfahren anwaltlich vertreten wurde, eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu. Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwer- deverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin hat eine dreiseitige Beschwerdeschrift ver- fasst. Hierfür musste dieser zunächst die Akten studieren. Unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit ist die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin auf Fr. 900.00 inkl. MWST und Auslagen festzusetzen und dem Kanton Wallis aufzuerlegen.

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Kan- tons Wallis. Der von X _________ geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird dieser zurückerstattet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 25 7

VERFÜGUNG VOM 31. MÄRZ 2025

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, Bern

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, Vorinstanz

(Einstellungsverfügung) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, Brig-Glis, vom 7. Januar 2025 (SAO 24 3156)

- 2 - Verfahren

A. Am 8. Oktober 2024 hielt sich A _________ (fortan: Verstorbener) während Bauar- beiten im Gleisbereich auf und wurde vom herannahenden Zug erfasst, wodurch er schwer verletzt wurde und folglich am Unfallort verstarb (Hauptdossier [HD] S. 1). Die Legalinspektion fand gleichentags statt (HD S. 66). B. X _________ konstituierte sich am 23. Oktober 2024 als Privatklägerin im Zivil- und im Strafpunkt (HD S. 67 f.). C. Die Kantonspolizei Wallis erliess nach den erfolgten Einvernahmen am 29. Oktober 2024 ihren Rapport (HD S. 1 ff.). Die Kriminaltechnische Abteilung der Kantonspolizei Wallis erstellte am 30. Oktober 2024 ihren Bericht und ein Fotodossier (HD S. 55 ff.). D. Mit Parteimitteilung vom 25. November 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und stellte eine Einstellungsverfügung in Aus- sicht. Sie gewährte eine Frist von zehn Tagen, um allfällige Beweisanträge geltend zu machen (HD S. 70 f.). X _________ reichte am 29. November und am 3. Dezember 2024 eine Stellungnahme ein (HD S. 72 f. und S. 75 f.). E. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Unbekannt betreffend Arbeitsunfall mit Todesfolge ein. Eine allfällige Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen (HD S. 83 f.). F. X _________ (fortan: Beschwerdeführerin) erhob am 17. Januar 2025 gegen die Ein- stellungsverfügung vom 7. Januar 2025 beim Kantonsgericht Wallis Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (Gerichtsdossier [GD] S. 1 ff.): Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis sei anzuweisen, weitere Abklärungen an die Hand zu nehmen Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen G. Die Staatsanwaltschaft deponierte am 5. Februar 2025 die Akten sowie ihre Stel- lungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (GD S. 11). H. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2025 zugestellt (GD S. 12), worauf sich diese nicht mehr vernehmen liess.

- 3 - Erwägungen

1. 1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten wer- den (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefoch- tene Verfügung wurde am 7. Januar 2025 erlassen und den Parteien am 9. Januar 2025 per A+ zugestellt (vgl. HD S. 83 f.), womit die schriftlich begründete Beschwerde vom

17. Januar 2025 innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht wurde. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger legitimiert sind auch die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StGB, wenn sie Zivilansprüche geltend machen (Art. 117 Abs. 3 StPO). Unter dieser Voraussetzung sind sie in der Rei- henfolge der Erbberechtigung auch zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 3 StPO). Die Beschwerdeführerin war mit der verstorbenen Person verheiratet (HD S. 1). Ob deren Tod durch ein strafbares Verhalten verursacht wurde, ist Gegenstand der Untersuchung. Damit ist sie, welche sich auch als Zivilklägerin konstituiert hat (HD S. 67 und S. 79), zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean- neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Erhalten die Strafbehörden, insbesondere die Staatsanwaltschaft, Kenntnis von Ver- dachtsgründen, welche auf eine Straftat hinweisen, namentlich durch die Einreichung eines Strafantrags, sind sie verpflichtet, eine Strafuntersuchung einzuleiten (Art. 7

- 4 - StPO). Im Rahmen dieser Untersuchung haben sie von Amtes wegen alle für die Beur- teilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen (sowohl entlas- tend wie belastend) abzuklären und zu den Akten zu erheben (Art. 6 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachver- halt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwalt- schaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkeh- rungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Die Strafbehörde kann auf weitere Erhebungen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachver- halt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3; Bundesgerichtsurteile 6B_109/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.1, 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4; je mit Hinweisen). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu er- lassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat deshalb den von einem Privatkläger behaupteten Sachverhalt durchaus rechtlich zu würdigen. Ergibt sich dabei, dass bereits aufgrund des geltend gemachten – gegebenenfalls streitigen, unbewiesenen – Sachverhalts kein Straftatbe- stand erfüllt ist bzw. dass der vom Anzeige-erstatter behauptete Sachverhalt unter kei- nen Straftatbestand fällt – auch wenn dieser behauptete Sachverhalt erstellt wäre bzw. als richtig unterstellt wird –, ist das Strafverfahren einzustellen und sind nicht vorerst diesfalls unerhebliche Beweise abzunehmen (Obergerichtsurteil des Kantons Zürich UE200153 vom 1. Februar 2021 E. 3.4). 2.2 Die Untersuchungsbehörde verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe ei- nen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz „in dubio pro duriore“ zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsan-

- 5 - waltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht infrage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsan- waltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.1.1; 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 285 E. 2). Erscheint dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung als unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch, so ist das Verfahren einzustellen (Bundesgerichtsurteil 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 285 E. 2.5; HEINI- GER/RICKLI, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 8 zu Art. 319 StPO). Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist wohl grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDS- HUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 18 zu Art. 319 StPO). 2.3 Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren betreffend Arbeitsunfall mit Todes- folge ein. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Verstorbene habe auf einer Baustelle entlang der Bahnstrecke in B _________ gearbeitet. Am 8. Oktober 2024, kurz vor 08:00 Uhr, sei er in den gesperrten Gleisbereich getreten, sei über die Schötterbö- schung gestiegen und habe sich am rechten Gleisrand aufgehalten, wo er vom Zug er- fasst worden und verstorben sei. Der Gleisbereich sei beidseitig mit einer Bauabschran- kung abgesperrt gewesen und er sei ohne ersichtlichen Grund und ohne Auftrag über diese Abschrankung gestiegen, welche vor dem Unfall ordnungsgemäss aufgestellt ge- wesen sei. Auch sei der Verstorbene geschult gewesen, wie bei Arbeiten in Gleisnähe vorzugehen sei. Zudem sei die Warnanlage am Bahngleis akustisch und visuell in Be- trieb gewesen und habe angezeigt, dass ein Zug angefahren komme. Bei der Baustelle habe es sich per Definition nicht um eine Baustelle im Gleisbereich gehandelt, weswe- gen das Sicherheitsdispositiv einzig eine physische Bauabschrankung und eine Warn- lampe umfasse. Die Arbeiten hätten alle ausserhalb der Bauabschrankung stattgefun- den und in keiner Form vorgesehen, dass sich Arbeiter in den abgesperrten Bereich,

- 6 - also in Gleisnähe oder auf die Geleise, zu begeben gehabt hätten. Aufgrund des Gesag- ten sei kein Drittverschulden gegeben und somit kein Verfahren durchzuführen (HD S. 83 f.). 2.4 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, den Akten lasse sich entnehmen, dass keine Hinweise für ein Suizidverhalten des Verstorbenen vorlä- gen. Weshalb er sich aber in den Gleisbereich begeben habe, sei bis heute nicht geklärt. Die Staatsanwaltschaft habe ausgeführt, dass er über die Bauabschrankung gestiegen sei. Diese Behauptung sei spekulativ und aktenwidrig. Die Aussagen der Auskunftsper- son C _________ liessen das Fazit ziehen, dass die Abschrankung ungenügend gewe- sen sei und sich das Opfer ausserhalb der Abschrankung in den Gleisbereich begeben habe. Arbeiten im Gleisbereich seien durch besondere Sicherheitsmassnahmen zu schützen. Letztere müssten so zuverlässig sein, dass sie ein gewolltes oder ungewolltes Betreten ausschlössen. Es sei nicht verständlich, weshalb die Absperrung auf der Seite, auf welcher die Bauarbeiten stattgefunden hätten, nicht vorhanden gewesen sei. Wes- halb der Baustellenverantwortliche nicht vor Ort gewesen sei, sei unklar. Der Lokomo- tivführer habe ausgeführt, dass er den Tempomaten auf 45 km/h gestellt habe. Gemäss Fahrtenschreiben sei er indessen stets mit 60 km/h gefahren, bis er die Bremsung ein- geleitet habe. Es sei ungeklärt, ob diese Geschwindigkeit in diesem Gefahrenbereich zulässig gewesen sei oder nicht. D _________ habe ausgesagt, dass gemäss Vorschrif- ten für Bauarbeiten in der Nähe von Baugleisen die Arbeiten zu stoppen seien, wenn ein Zug komme. Sie hätten die Anweisung dem herannahenden Zug ein Zeichen zu geben und die Baumaschinen abzustellen. Offenbar seien die Bauarbeiten nicht gestoppt wor- den. Weshalb diese Massnahmen nicht umgesetzt worden seien, sei ungeklärt. Es werde ausgeführt, dass die Baustelle der Betriebszentrale der E _________ nicht ge- meldet worden sei. Der Zug dürfe mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h passieren. Die Arbeiten hätten sich indessen im Gleisbereich befunden. Es werde auf die Grafik ver- wiesen, welche von der F _________ ins Recht gelegt worden sei. Der Verstorbene sei verantwortlich gewesen, mit den Geräten die Höhe des Kanals zu überwachen. Er sei für Mass und Markierungen der anschliessenden Arbeiten zuständig gewesen. In dieser Funktion sei es nachvollziehbar, dass er sich in den Gleisbereich begeben habe, um einen besseren Überblick über die Baustelle verschaffen zu können. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass diverse Fragen offen seien. Es werde beantragt, die Be- schwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen (GD S. 1 ff.).

- 7 - 2.5 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde. Es werde insbesondere auf die Ausführungen der SUST verwie- sen. Diese führe als Fachstelle klar aus, dass sich der Betroffene in den gesperrten Be- reich begeben habe und die Vorkehrungen für die Arbeitsstellensicherung getreu den Vorgaben erfolgt sei. Aus diesem Grund habe diese denn auch kein Verfahren eröffnet. Es sei den Ausführungen der SUST als Fachstelle wohl mehr Gewicht zu geben, als jenen der Gewerkschaft F _________. Zu erwähnen sei zudem noch einmal, dass es sich bei der fraglichen Baustelle per Definition nicht um eine Baustelle im Gleisbereich gehandelt habe und die Arbeiten alle ausserhalb der Bauabschrankung stattgefunden hätten. Die dafür notwendigen Sicherheitsstandards seien eingehalten worden. Bezüg- lich der Abschrankung gelte es zu erwähnen, dass diese sehr wohl vorhanden, jedoch durch den Vorfall weggerissen worden sei (GD S. 11). 2.6 Der fahrlässigen Tötung macht sich gemäss Art. 117 StGB strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Um- stände sowie seiner Kenntnisse die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte er- kennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenze des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 143 IV 138 E. 2.1, 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Grundvo- raussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahr- lässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Ge- schehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zü- gen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhal- ten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Le- bens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünsti- gen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzu- führen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemäs- sen Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit Ur- sache des Erfolgs bildete (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).

- 8 - 2.7 Die Akten enthalten insbesondere folgende Beweismittel: 2.7.1 Die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) ist die staatliche Be- hörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche u.a. Bahnunfälle untersucht. Sie will nicht nur die unmittelbaren Ursachen solcher Ereignisse ermitteln, sondern auch de- ren tieferliegende Gründe und weitere mit ihnen verbundene Risiken finden. Diese Form der Untersuchung hat zum ausschliesslichen Ziel, Erkenntnisse zu gewinnen, mit denen künftige Unfälle und Gefahrensituationen verhütet werden können. Die Sicherheit soll erhöht werden. Die Ergebnisse einer solchen Sicherheitsuntersuchung sollen hingegen nicht der Klärung von Schuld- und Haftungsfragen dienen (vgl. die Bundesseite https://www.sust.admin.ch/de/sust-startseite; zuletzt besucht am 23. März 2025). Dem Rapport der Kantonspolizei vom 29. Oktober 2024 ist unter anderem zu entneh- men, dass die SUST um 09:00 Uhr über das Ereignis informiert wurde. Sie kündigte an, vor Ort zu erscheinen. G _________ von der SUST führte ab 12:00 Uhr zusammen mit Verantwortlichen der E _________ einen Augenschein am Unfallort durch. G _________ liess per E-Mail verlauten, dass alle Vorkehrungen für die Arbeitsstellensicherung getreu den Vorgaben erfolgt waren. Nach übereinstimmender Schilderung des Hergangs habe sich die verunfallte Person aus freien Stücken in einen gesperrten Bereich begeben, habe sich dazu bemüht, eine kleine Böschung hochzusteigen und hat einige Sekunden auf das Eintreffen des Zuges gewartet. Aus der Umsetzung der Baustellenorganisation und dem Verhalten der Person könne die SUST keine Schlüsse ziehen, aus denen eine präventive Sicherheitsempfehlung für die Branche hervorgehen könne. Nach der Vorun- tersuchung ist die SUST zum Schluss gekommen, dass keine Untersuchung eröffnet wird. Der Fall wird mit einer internen Aktennotiz geschlossen. Gesichert sei, dass die Bauabschrankung im Nachgang nicht verlängert oder sonst wie verändert wurde. Ob die Bauabschrankung am Unfalltag durch die Bauarbeiter abgelegt worden sei, um die Arbeit zu erleichtern, könne nicht eruiert werden (HD S. 1 ff.). Aus der Fahrdatenauswertung des involvierten Zuges ergibt sich, dass dieser am 8. Ok- tober 2024 von 07:59:30 bis etwa 07:59:55 mit einer Geschwindigkeit von rund 60 km/h unterwegs war, ab diesem Zeitpunkt bremste und ab ca. 08:00:04 stillstand (vgl. HD S. 54). Gemäss dem Bericht und Fotodossier der Kriminaltechnischen Abteilung der Kantons- polizei vom 30. Oktober 2024 konnten bei der Tatbestandsaufnahme vor Ort keinerlei Hinweise auf Fremdeinwirkung Dritter festgestellt werden, welche mit dem Todesfall in Zusammenhang gebracht werden könnten. Auf mehreren Fotos ist ersichtlich, dass die

- 9 - Bauabschrankung weggerissen ist. Fotos der Unfallstelle vor dem Ereignis sind nicht enthalten (HD S. 55 ff.). Die Legalinspektion fand am 8. Oktober 2024 um 18:15 statt. Bei der vermuteten Todes- ursache wurde angegeben, dass aufgrund der Angaben und der Befunde von einer mas- siven Gewalteinwirkung auf die rechte Körperseite mit Tod durch Schädelhirntrauma und vermutlich inneren Blutungen ausgegangen werden kann. Die Haupttodesursache wird vermutlich eine Schädelbasisfraktur sein (HD S. 66). 2.7.2 Der Lokführer H _________ (fortan: Lokführer) wurde am 8. Oktober 2024 einver- nommen und sagte aus, er sei von I _________ nach B _________ gefahren. Er habe sich auf das vor ihm befindliche Einfahrtssignal in B _________ konzentriert, welches sich ca. 200 Meter nach der Unfallstelle in Richtung B _________ befinde. Das Einfahrts- signal sei auf grün gestellt gewesen. Er habe den Tempomaten auf 45 km/h gestellt. Der Zug habe bereits verlangsamt gehabt. Er habe ausserhalb der orangenen Absperrung rechtsseitig einen Bagger gesehen. Er hätten sich drei oder vier Personen ausserhalb der Absperrung befunden. Die Warnanlage sei eingeschaltet gewesen, die Leuchten hätten geblinkt. Es habe geregnet und geblinkt. Im letzten Moment unmittelbar nach dem Bagger, habe er eine Person auf dem Schotter feststellen können. Er habe umgehend eine Schnellbremsung eingeleitet. Es habe eine „Barrie“ gegeben. Er meine, dass er die Person mit dem Zug vorne rechts erfasst habe. Das Fahrzeug sei dann zum Stillstand gekommen. Sofort habe er der Betriebsleitzentrale (BLZ) per Funk den Personenunfall gemeldet. Die BLZ habe dann gefragt, welche Baustelle. Die dortige Baustelle sei aus- serhalb des Geleisbereichs. Die dortigen Arbeiten fänden ausserhalb des Geleisbe- reichs und der dortigen orangenen Absperrung statt. Aus diesem Grund sei dort auch kein Sicherheitswärter vor Ort notwendig gewesen. Es sei wichtig zu sagen, dass die dortigen Arbeiten ausserhalb des Geleisbereichs durchgeführt würden. Daher sei dieser Abschnitt bei der BLZ nicht als ein Baustellenbereich hinterlegt (F/A 6 HD S. 13 f.). Die Streckengeschwindigkeit sei 60 km/h. Die Einfahrt B _________ sei offen gewesen, dort gelte die Geschwindigkeit 45 km/h. Er habe den Tempomaten vor der Einfahrt B _________ auf 45 km/h eingeschaltet. Der Zug habe selbständig von 60 km/h auf 45 km/h verlangsamt. Er müsse im Bereich der Unfallstelle zwischen 60 km/h und 45 km/h gefahren sein (F/A 16 HD S. 14). Es sei keine bei der Betriebszentrale angemeldete Baustelle, da sich der Baustellenbereich ausserhalb des Gleisbereichs befinde. Aus die- sem Grund seien die Geleise beidseitig mittels eines orangenen Absperrzaunes abge- sperrt. Wäre es eine angemeldete Baustelle müsste die Baustelle über ein spezielles Sicherheitsdispositiv verfügen, d.h. es müsste ein Sicherheitswärter vor Ort sein, welcher

- 10 - den Auftrag hätte, sich einzig dem Gleisverkehr zu widmen, die Arbeiter frühzeitig zu warnen und aus dem Gleisbereich zu schaffen. Zusätzlich müsste dieser sicherstellen, dass alle Baumaschinen und Bagger stillstehen. Hier im betroffenen Abschnitt hätte sich keine Person innerhalb der Abschrankungen, also im Gleisbereich, befinden dürfen. Die Warnanlage, welche momentan in Betrieb sei, sei eine zusätzliche Sicherheit für die Bauarbeiter in Gleisnähe (F/A 17 HD S. 15). Es handle sich um eine Warnanlage mit Leuchten und mit einem akustischen Signal. Diese habe sich automatisch eingeschaltet, wenn er in I _________ ausfahre. Von da an dauere es ungefähr 1.50 Minuten bis er bei der Unfallstelle sei. Während dieser Zeit laufe die Warnanlage (F/A 18 HD S. 15). 2.7.3 Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Oktober 2024 wurde I _________ gefragt, ob das Bahngleis heute Morgen neben der Baustelle mit einem orangen Absperrzaun abgesperrt gewesen sei. Er antwortete, ja das sei alles abgesperrt gewesen (F/A 9 HD S. 21). Der Absperrzaun sei bis zum Geländer der Unterführung gewesen (F/A 10 HD S. 21). Der Absperrzaun sei während den ganzen Arbeiten gezogen gewesen. Er habe über den Zaun klettern müssen, da er sich auf den Gleisschottersteinen befunden habe (F/A 12 HD S. 21). Er habe sich im Bagger befunden. Der Verstorbene habe die Stelle ge- messen und ihm gesagt, dass er noch ca. 10 cm tiefer Graben müsse. Er habe sich vor dem Absperrzaun bei der Baustelle befunden und nicht auf dem Gleis. Dann sei das Signal (Lichtsignal und Akustik) gekommen, dass der Zug komme. Er habe im Bagger auf den Monitor geschaut. Er habe nicht gesehen, dass der Verstorbene auf die Gleise gegangen sei. Ca. zehn Meter bevor der Zug an ihnen vorbei passiert sei, habe er ge- sehen, dass der Verstorbene auf dem Gleis gestanden sei. Er habe ihm noch „A _________“ zugerufen und habe gesehen, wie er vom Zug erfasst worden sei. Aber warum und wieso er auf die Gleise gegangen sei, könne er nicht sagen. Sein Blick sei gegen ihn gewesen und er habe noch die Hand gehoben, um mit dem Zug zu kommu- nizieren (F/A 15 HD S. 22). Der Verstorbene habe sich zuerst zwischen dem Graben und dem orangen Absperrzaun befunden. Danach sei er auf das Gleis gegangen (F/A 21 HD S. 22). Danach gefragt, ob der Verstorbene den Zug habe kommen sehen, er- klärte er, ja er habe auch das Handzeichen gemacht (F/A 27 HD S. 23). Er wisse nicht, warum der Verstorbene heute über das Absperrband auf das Gleis gegangen sei (F/A 31 HD S. 23). Auf die Frage, ob dem Verstorbenen befohlen worden sei, sich auf die Gleisschottersteine zu begeben, meinte er nein (F/A 41 HD S. 24). 2.7.4 D _________ wurde am 8. Oktober 2024 einvernommen und gab an, direkt gese- hen habe er den Zug nicht. Er habe in die andere Richtung geblickt. Jedoch habe er das akustische Signal gehört und die gelben Blinklichter hätten geleuchtet (F/A 23 HD S. 31

- 11 - f.). Er habe nur gesehen, wie der Verstorbene hinter dem Bagger durchgeflogen sei. Er habe einen Teil der Absperrung mitgerissen (F/A 11 HD S. 30). Danach gefragt, wo sich der Verstorbene befunden habe, als dieser vom Zug erfasst worden sei, erklärte er, das habe er nicht gesehen. Er habe lediglich einen lauten Knall gehört und dann gesehen, wie dieser durch die Luft geschleudert worden sei. Dabei seien mehrere Meter vom Ab- sperrzaun mitgerissen worden (F/A 18 HD S. 31). Die Absperrung sei vor dem Unfall auf ihrer Seite ungefähr gleich aufgestellt gewesen, wie dies auf der linken Seite immer noch sei (F/A 15 HD S. 31). Auf die Frage, warum sich der Verstorbene in die Nähe des Bahn- gleises begeben habe, antwortete er, keine Ahnung. Sie hätten keine Arbeiten am Ge- leise gemacht. Die Arbeiten seien ausserhalb der Absperrung und ausserhalb des Ge- leisbereichs gewesen (F/A 27 HD S. 32). Bei Bauarbeiten in der Nähe von Bahngeleisen müsse man vorsichtig sein. Wenn ein Zug komme, würden die Arbeiten kurzzeitig ge- stoppt. Auf der dortigen Baustelle habe es ein Absperrgitter und zusätzlich noch ein op- tisches und akustisches Warnsignal gehabt (F/A 25 HD S. 32). 2.7.5 Am 8. Oktober 2024 wurde C _________ einvernommen und sagte aus, sie seien zu ihrer Baustelle neben den Gleisen gegangen. Dort habe der Verstorbene mit einem Spray Markierungen gemacht. Dann habe der Maschinist mit dem Bagger gegraben. Er sei dann in dieses Loch gestiegen. Als er im Graben gewesen sei, sei das Warnmelde- system mittels Blinkalarm und akustischem Alarm losgegangen. Wenn das System los- gehe, heisse das für sie, dass sie die Baggerarbeiten einstellen müssten und jemand von ihnen dem Zugführer mittels Handsignal signalisiere, dass sie ihn gesehen hätten. Sie hätten alle einen Kurs gemacht, dass sie wüssten, wie in Gleisnähe zu arbeiten sei. Sie seien seitens eines Sicherheitsexperten in diesem Zusammenhang geschult worden. Als der Zug angefahren gekommen sei, sei der Verstorbene der erste gewesen, der dem Lokführer das Handsignal gemacht habe. Er habe dann plötzlich gehört, wie der Bag- gerchauffeur „J _________“ geschrien habe. Unmittelbar danach habe er den Verstor- benen durch die Luft fliegen sehen. Der Baggerchauffeur habe ihm gesagt, dass sich der Verstorbene kurz zuvor noch gedreht und versucht habe, dem Zug auszuweichen. Er selber habe nicht gesehen, wie dieser in der Gleisnähe gestanden sei. Er habe ihn zwar gesehen, wie er versucht habe, sich wegzudecken und sei dann geflogen. Das Handsignal habe er nicht gesehen, dass habe der Baggerchauffeur erzählt (F/A 8 HD S. 38 f.). Er könne sich nicht erklären, warum der Verstorbene im unmittelbaren Gleisbe- reich gestanden sei (F/A 14 HD S. 40). Die Bauabschrankung habe bis zum Graben, welcher ausgehoben worden sei, gereicht. Er sei sich ganz sicher, dass die orangene Abschrankung nicht bis zur Brücke gereicht habe. Zwischen dem ausgehobenen Graben beim Bagger und der Brücke habe sich keine Abschrankung befunden. Diese sei talseitig

- 12 - direkt beim Bagger gewesen und sei erst nach der Brücke fortgeführt worden. Auf der linken Seite habe die Abschrankung bis an die Brücke gereicht und sei nach der Brücke fortgeführt worden (F/A 16 HD S. 40). Normalerweise müssten diese Abschrankungen 1.50 - 2.00m vom Gleis entfernt aufgestellt werden. Es sei verboten, innerhalb der Ab- schrankung zu arbeiten. Sie müssten jederzeit ausserhalb dieser Abschrankung bleiben. Der Verstorbene habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls innerhalb dieser Abschrankung befunden. Warum wüssten sie nicht (F/A 23 f. HD S. 41). Danach gefragt, ob der Ver- storbene die Bauabschrankung übersteigen habe müssen, um auf das Gleisbett zu kom- men, wo ihn der Zug erfasst habe, antwortete er, nein. Die Abschrankung habe erst beim Bagger angefangen. Wo sich dieser zum Zeitpunkt des Aufpralls befunden habe, sei keine Abschrankung gewesen. Er sei durch den Aufprall in die Abschrankung geschleu- dert worden (F/A 27 HD S. 41). Er habe den Zug kommen sehen und habe das Hand- zeichen gegeben. Er denke, dass seine Arbeitskollegen auch mitbekommen hätten, dass sich ein Zug genähert habe (vgl. F/A 28 f. HD S. 41). Der Verstorbene und er würden jeweils den Gehörschutz tragen. Normalerweise sei dieser hinten am Helm und werde bei Gebrauch über die Ohren hochgeklappt. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei dieser Ge- hörschutz bei ihm und dem Verstorbenen zurückgeklappt gewesen, weil sie keine lär- menden Arbeiten vorgenommen hätten (F/A 34 HD S. 42). Auf die Frage, ob ein Arbeiter mit Gehörschutz die akustische Warnanlage trotzdem höre, meinte er, ja, trotzdem höre der Arbeiter das akustische Signal. Weniger, aber man höre es (F/A 35 HD S. 42). Vom Ansprechen der Warnanlage bis sie den Zug visuell wahrnehmen würden, dauere es ca. eine Minute. Man sehe diesen von der Baustelle bereits von Weitem heranfahren. Bis der Zug dann effektiv die Baustelle passiere, dauere es noch einmal eine bis zwei Minuten (vgl. F/A 42 HD S. 42 f.). Der Verstorbene sei nicht von jemandem angewiesen worden, sich ins Gleisbett zu begeben (vgl. F/A 40 HD S. 42). 2.8 Zunächst gilt es festzuhalten, dass unklar ist, weshalb sich der Verstorbene in den Gleisbereich begab. Dies ergibt sich aus den dahingehend übereinstimmenden Aussa- gen von I _________ (F/A 31 HD S. 23), D _________ (F/A 27 HD S. 32) und C _________ (F/A 14 HD S. 40). Fraglich ist zudem, wie er dahin gelangte. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, wie der Gleisbereich abgesperrt war. I _________ sagte aus, der Absperrzaun habe bis zum Geländer der Unterführung gereicht (F/A 10 HD S. 21). Der Absperrzaun sei wäh- rend den ganzen Arbeiten gezogen gewesen. Er habe über den Zaun klettern müssen, da er sich auf den Gleisschottersteinen befunden habe (F/A 12 HD S. 21). Der Verstor- bene habe sich zuerst zwischen dem Graben und dem orangen Absperrzaun befunden.

- 13 - Danach sei er auf das Gleis gestiegen (F/A 21 HD S. 22). Er habe nicht gesehen, dass der Verstorbene auf die Gleise gegangen sei (F/A 15 HD S. 22). D _________ gab dies- bezüglich an, die Absperrung sei vor dem Unfall auf ihrer Seite ungefähr gleich aufge- stellt gewesen, wie dies auf der linken Seite immer noch sei (F/A 15 HD S. 31). Er habe nicht gesehen, wo sich der Verstorbene befunden habe, als er vom Zug erfasst worden sei (vgl. F/A 18 HD S. 31). C _________ führte aus, er selber habe nicht gesehen, wie der Verstorbene in der Gleisnähe gestanden sei (F/A 8 HD S. 39). Die Bauabschrankung habe bis zum Graben, welcher ausgehoben worden sei, gereicht. Er sei sich ganz sicher, dass die orangene Abschrankung nicht bis zur Brücke gereicht habe. Zwischen dem ausgehobenen Graben beim Bagger und der Brücke habe sich keine Abschrankung be- funden (F/A 16 HD S. 40). Danach gefragt, ob der Verstorbene die Bauabschrankung übersteigen habe müssen, um auf das Gleisbett zu kommen, wo ihn der Zug erfasst habe, antwortete er, nein. Die Abschrankung habe erst beim Bagger angefangen. Wo sich dieser zum Zeitpunkt des Aufpralls befunden habe, sei keine Abschrankung gewe- sen (F/A 27 HD S. 41). Die drei beteiligten Personen konnten somit keine genauen An- gaben machen, wie der Verstorbene in den Gleisbereich gelangte, weil dies keiner von ihnen direkt gesehen hatte. I _________ meinte, er habe über den Absperrzaun, welcher bis zum Geländer der Unterführung reichte, klettern müssen. C _________ hingegen sagte aus, ganz sicher zu sein, dass die orangene Abschrankung nicht bis zur Brücke gereicht habe. Er verneinte, dass der Verstorbene die Bauabschrankung übersteigen habe müssen, um auf das Gleisbett zu kommen. D _________ machte diesbezüglich keine genauen Aussagen, da er nur angab, die Absperrung sei auf ihrer Seite ungefähr gleich wie auf der linken Seite aufgestellt gewesen. Die Aussagen der Beteiligten stim- men somit betreffend die Absperrung des Gleisbereichs nicht überein. Die objektiven Beweismittel in den Akten schaffen hierfür nicht ausreichend Klarheit. Vorab ist zu erwähnen, dass sich die entsprechende E-Mail von G _________ von der SUST nicht in den Akten befindet und nur im Polizeirapport wiedergegeben wurde (vgl. HD S. 8). Diesem ist zu entnehmen, dass die Ortsschau von G _________ zusam- men mit Verantwortlichen der E _________ am Unfallort ab 12:00 Uhr durchgeführt wurde (vgl. HD S. 5). Sie fand somit nach dem Ereignis statt. Es ist daher fraglich, wie die SUST zum Schluss gekommen ist, dass alle Vorkehrungen für die Arbeitsstellensi- cherung getreu den Vorgaben erfolgt sind (vgl. HD S. 8), weil die Bauabschrankung nach dem Ereignis nicht mehr in intaktem Zustand war, sondern niedergerissen am Boden lag, wie dies dem Fotodossier in den Akten entnommen werden kann. Darin befinden sich jedoch keine Fotos von der Unfallstelle im Zeitpunkt vor dem Ereignis (vgl. HD S. 58 ff.). Solche wären allerdings notwendig, um im Nachhinein mit Sicherheit beurteilen zu

- 14 - können, dass die Bauabschrankung korrekt installiert war. Die Schlussfolgerung der SUST wäre entsprechend ausführlicher zu begründen gewesen, um nachvollziehen zu können, inwiefern ihrer Ansicht nach alle Vorkehrungen für die Arbeitsstellensicherung getreu den Vorgaben erfolgt seien. Dem Gericht erschliesst sich zudem nicht, weshalb die SUST bei einem Ereignis mit Todesfolge zwar eine Ortsschau durchführt, aber hierzu keinen Bericht zu den Akten reicht und sich mit einer E-Mail begnügt. In dieser wird von einer internen Aktennotiz gesprochen, welche sich jedoch auch nicht in den Akten befin- det. Der Mitarbeiter der SUST hat den Augenschein ferner mit einem Angestellten der Bahnbetreiberin vorgenommen. Letztere könnte selbst ein Interesse am Verfahrensaus- gang haben. Gemäss dem Polizeirapport wurde die Bauabschrankung am 9. Oktober 2024 seitens der K _________ kontrolliert (HD S. 8). Dies geschah demnach auch erst nach dem Ereignis, weshalb diese Kontrolle den Zustand der Bauabschrankung vor dem Ereignis ebenfalls nicht zu dokumentieren vermag. Es bleibt mithin unklar, ob die Bauabschran- kung zu Beginn des Ereignisses bis zum Geländer der Unterführung aufgestellt war oder, ob sich zwischen dem ausgehobenen Graben und der Brücke der Unterführung zu die- sem Zeitpunkt keine Bauabschrankung befand. Diese Tatsache könnte jedoch entschei- dend sein, um die Frage, ob Drittverschulden gegeben ist, beantworten zu können. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, von wem diese Bauabschrankung errichtet wurde und ob das Errichten eines solchen Geländers in casu einerseits über- haupt erforderlich und andererseits ausreichend gewesen ist. Unklarheiten bestehen auch im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit des involvierten Zuges. Der Lokführer sagte diesbezüglich aus, die Streckengeschwindigkeit betrage 60 km/h. Die Einfahrt B _________ sei offen gewesen, dort gelte die Geschwindigkeit 45 km/h. Er habe den Tempomaten vor der Einfahrt B _________ auf 45 km/h eingeschal- tet. Der Zug habe selbständig von 60 km/h auf 45 km/h verlangsamt. Er müsse im Be- reich der Unfallstelle zwischen 60 km/h und 45 km/h gefahren sein (F/A 16 HD S. 14). Gemäss der Fahrdatenauswertung war der involvierte Zug von 07:59:30 bis etwa 07:59:55 mit einer Geschwindigkeit von rund 60 km/h unterwegs, ab diesem Zeitpunkt bremste er und stand ab ca. 08:00:04 still (vgl. HD S. 54). Mit Ausnahme der Aussage des betroffenen Lokführers finden sich keine Angaben in den Akten, wonach die Stre- ckengeschwindigkeit bei der Unfallstelle tatsächlich 60 km/h beträgt und diese im Zeit- punkt des Ereignisses angemessen war. Es ist somit fraglich, ob der involvierte Zug bei der Unfallstelle mit einer zulässigen Geschwindigkeit fuhr und dies muss von objektiver und neutraler Stelle abgeklärt werden.

- 15 - Es bleibt schliesslich von einer neutralen und nicht durch die Beteiligten beeinflussten Stelle zu prüfen, welche Sicherheitsauflagen für die vorliegende Baustelle anzuwenden gewesen wären. 2.9 Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass in Bezug auf ein allfälliges Dritt- verschulden im Zusammenhang mit dem Tod von A _________ nicht von einer klaren Beweislage ausgegangen werden kann, die Beschwerden gutzuheissen und die Einstel- lungsverfügung aufzuheben ist. Die bisherigen Ermittlungen im Strafverfahren sind der- zeit als nicht ausreichend zu erachten. Das Strafverfahren kann in diesem Zusammen- hang zum heutigen Zeitpunkt nicht eingestellt werden. Es liegt mindestens zurzeit auf- grund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor, sondern es sind noch weitere sachdienliche Beweismöglichkeiten vorhanden, welche zunächst ausgeschöpft werden müssen. Die Staatsanwaltschaft hat im Sinne der Erwägungen diesbezüglich zusätzliche Ermittlungshandlungen insbeson- dere in Bezug auf die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, die tatsächlich vorliegende Installation der Bauabschrankung sowie die zulässige Fahrgeschwindigkeit des invol- vierten Zuges (u.a. durch Einforderung Werkvertrag und Baustellenprotokolle; Befra- gung Sicherheitsverantwortliche; ein Gutachten, die Edition von Unterlagen bei der SUST) durchzuführen. Das Verfahren ist somit in diesem Sinne zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück zu weisen. Falls sich nach der Be- weisergänzung kein Tatverdacht erhärten lässt, wird die Staatsanwaltschaft erneut eine Verfahrenseinstellung zu erwägen haben. Andernfalls wird sie nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ Anklage erheben und die Würdigung dem urteilenden Gericht über- lassen müssen. 3. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt, weshalb die Kosten dem Kanton Wallis aufzuerlegen sind. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsge- richts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Aufgrund der genannten Kriterien – das Dossier war zwar wenig umfangreich, jedoch mussten ver- schiedene Beweismittel gewürdigt werden – wird vorliegend die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend

- 16 - dem Verfahrensausgang dem Kanton Wallis auferlegt. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.00 zurückzuerstatten. 3.2 Der Anspruch auf Parteientschädigung der obsiegenden Beschwerdeführerin ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b) und dieser steht, da sie im Be- schwerdeverfahren anwaltlich vertreten wurde, eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu. Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwer- deverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin hat eine dreiseitige Beschwerdeschrift ver- fasst. Hierfür musste dieser zunächst die Akten studieren. Unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit ist die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin auf Fr. 900.00 inkl. MWST und Auslagen festzusetzen und dem Kanton Wallis aufzuerlegen.

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Kan- tons Wallis. Der von X _________ geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird dieser zurückerstattet. 3. Der Kanton Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 900.00 (inkl. MWST und Auslagen). Sitten, 31. März 2025